Inhalt

Als Wahlberechtigter können Sie vor der Wahl das Wählerverzeichnis einsehen. Wenn das Wählerverzeichnis falsche Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. Den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis (bei Bundestags- und Europawahl) beziehungsweise den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses (bei Landtags- und Kommunalwahlen) können Sie schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) stellen.