Wenn Sie in eine Wohnung einziehen, sind Sie verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Die Wohnung, in der Sie sich überwiegend aufhalten, gilt als Ihre Hauptwohnung. Verfügen Sie darüber hinaus über eine weitere Wohnung im Inland, handelt es sich dabei um eine Nebenwohnung. Auch diese ist grundsätzlich bei der Meldebehörde anzumelden.
Eine Pflicht zur Anmeldung der Nebenwohnung besteht jedoch erst, wenn Sie diese länger als sechs Monate beziehen und sie zumindest gelegentlich zum Schlafen oder Wohnen nutzen.
In Zweifelsfällen kann die Meldebehörde zur Bestimmung der Hauptwohnung verlangen, dass ein Fragebogen zu den tatsächlichen Aufenthaltszeiten ausgefüllt wird.
Hinweis zur Zweitwohnungssteuer
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung bei der Meldebehörde erfolgt, während für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer das Team Gewerbesteuer und sonstige Gemeindesteuern zuständig ist. Die Erklärung zur Zweitwohnungsteuer kann vorab online abgegeben werden. Hier finden Sie den Online-Dienst und weitere Informationen zur Zweitwohnungssteuer.