Kirchenaustritt
Sie können den Kirchenaustritt zu den Öffnungszeiten des Standesamtes erklären. Bitte bringen Sie zur persönlichen Vorsprache Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.
Alle weiteren Informationen zum Kirchenaustritt finden Sie hier.
Wirksamkeit der Austrittserklärung
Der Kirchenaustritt ist kirchenrechtlich sofort und steuerrechtlich ab dem 1. des Folgemonats wirksam.
Durch das Standesamt erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Meldebehörde, welche das zuständige Finanzamt informiert. Sie müssen hier also nach der Erklärung keine weiteren öffentlichen Stellen über den Austriff informieren.