FAQ - Fragen und Antworten zum Thema Geburt
FAQ
Woran muss ich nach der Geburt meines Kindes denken?
Denken Sie daran, Mutterschaftshilfe, Erziehungsgeld und Kindergeld zu beantragen. Melden Sie die Geburt auch bei Ihrem Arbeitgeber, Versicherungen, Banken und Steuerberater. Bei ausländischer Staatsangehörigkeit der Eltern sollten Sie auch die Registrierung der Geburt beim Konsulat Ihres Heimatstaates beantragen.
Die Anmeldung des Kindes bei der Meldebehörde erfolgt durch das Standesamt.
Wer wird als Vater meines Kindes eingetragen?
Ist die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, bedarf es zur Eintragung des Vaters in das Geburtenregister beziehungsweise in die Geburtsurkunde des Kindes einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung. Die Vaterschaftsanerkennung und die dafür notwendige Zustimmungserklärung der Kindesmutter bedürfen der öffentlichen Beurkundung.
Eine Vaterschaftsanerkennung können Sie bei folgenden Personen oder Institutionen abgeben:
- Notar
- Amtsgerichte
- Jugendamt
- Standesbeamten
Weitere Informationen finden Sie hier: Vaterschaftsanerkennung
Was muss ich beachten, wenn mein Kind im Ausland geboren wurde?
Eine Geburt im Ausland muss in Deutschland nicht unbedingt nachbeurkundet werden. Eine gültige ausländische Geburtsurkunde – legalisiert oder mit Apostille – reicht als Nachweis der Geburt aus, solange sie die Abstammung und den Namen des Kindes enthält.
In manchen Fällen stellt sich die Namensführung des Kindes und die Abstammung von den Eltern aus deutscher Sicht jedoch anders dar, als es die ausländische Geburtsurkunde ausweist. In diesem Fall empfiehlt es sich ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt beim zuständigen Standesamt zu stellen.
Voraussetzung dafür ist, dass das Kind durch Abstammung, Einbürgerung oder Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt ist das Kind selbst, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner oder seine Kinder.
Von welchem Standesamt erhalte ich eine Geburtsurkunde?
Wie viele Geburtsurkunden erhalte ich gebührenfrei?
Die gebührenfreien Geburtsurkunden erhalten Sie zweckgebunden für Kindergeld, Elterngeld und die Mutterschaftshilfe (Krankenkasse). Reichen Sie diese bitte bei den jeweiligen Stellen im Original ein.
Wie erhalte ich zusätzliche Geburtsurkunden für mein Kind?
Sie können im Rahmen der Geburtsbeurkundung beliebig viele weitere kostenpflichtige Geburtsurkunden beantragen.
Nach der Beurkundung können über das Urkundenportal jederzeit gebührenpflichtig weitere Urkunden beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier: Geburtsurkunde beantragen
Wie erhalte ich die Steueridentifikationsnummer für mein Kind?
Die Steueridentifikationsnummer für Ihr Kind erhalten Sie automatisch per Post vom Bundeszentralamt für Steuern. Eine Beantragung ist nicht nötig. Bitte stellen Sie deshalb sicher, dass Ihr Briefkasten entsprechend mit dem Namen des Kindes beschriftet ist.
Wo beantrage ich Eltern- und Kindergeld?
Den Antrag auf Elterngeld können Sie bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle des Jugendamts Ihres Wohnbezirks stellen. Sind Sie in Magdeburg wohnhaft, können Sie den Antrag hier stellen: Elterngeld beantragen
Das Kindergeld beantragen Sie bei der Familienkasse des Bundes. Der Antrag kann über diesen Link online gestellt werden.
Erwirbt mein Kind bei seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit?
Das Prinzip des ius soli, also der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland, gilt grundsätzlich für alle Kinder ausländischer Eltern, die nach dem 01. Januar 2000 in Deutschland geboren wurden.
Seit dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes (StARModG) am 27. Juni 2024 wurde die Regelung dahingehend geändert, dass die bisherige Optionspflicht entfällt. Das bedeutet, dass Kinder, die in Deutschland geboren werden, die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erwerben können und diese auch dauerhaft behalten dürfen.
Wenn ein Kind nach dem 27. Juni 2024 im Inland geboren wurde, müssen für dessen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in Deutschland (ius soli) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestens ein Elternteil muss seit mindestens fünft Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.
- Für Kinder, die vor dem 27. Juni 2024 geboren wurden, gelten weiterhin die alten Bestimmungen. Das bedeutet, dass mindestens ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland leben muss, um dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt zu ermöglichen.
Das Standesamt informiert die Eltern schriflich nach der Geburt darüber, ob ihr Kind die deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt in Deutschland erhalten hat. Bitte beachten Sie, dass vor der Benachrichtigung des Standesamtes keine deutschen Dokumente für Ihr Kind im Bürgerbüro beantragt werden können.
Erhält mein Kind die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn es im Ausland geboren wurde?
Grundsätzlich erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Abstammungsprinzip).
Einzige Ausnahme: die deutsche Staatsangehörigkeit wird bei Geburt im Ausland nicht erworben, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos oder es wird innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Nachbeurkundung gestellt.
Unter welchen Umständen erhält mein Kind eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft?
Hinsichtlich des möglichen Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit informieren Sie sich bitte bei den zuständigen ausländischen Konsulaten.