Grundsätzlich erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Abstammungsprinzip).
Einzige Ausnahme: die deutsche Staatsangehörigkeit wird bei Geburt im Ausland nicht erworben, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos oder es wird innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Nachbeurkundung gestellt.