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Das Prinzip des ius soli, also der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland, gilt grundsätzlich für alle Kinder ausländischer Eltern, die nach dem 01. Januar 2000 in Deutschland geboren wurden.

Seit dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes (StARModG) am 27. Juni 2024 wurde die Regelung dahingehend geändert, dass die bisherige Optionspflicht entfällt. Das bedeutet, dass Kinder, die in Deutschland geboren werden, die deutsche Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erwerben können und diese auch dauerhaft behalten dürfen.

Wenn ein Kind nach dem 27. Juni 2024 im Inland geboren wurde, müssen für dessen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in Deutschland (ius soli) folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Mindestens ein Elternteil muss seit mindestens fünft Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.
  • Für Kinder, die vor dem 27. Juni 2024 geboren wurden, gelten weiterhin die alten Bestimmungen. Das bedeutet, dass mindestens ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland leben muss, um dem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt zu ermöglichen.

Das Standesamt informiert die Eltern schriflich nach der Geburt darüber, ob ihr Kind die deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt in Deutschland erhalten hat. Bitte beachten Sie, dass vor der Benachrichtigung des Standesamtes keine deutschen Dokumente für Ihr Kind im Bürgerbüro beantragt werden können.