Eine Geburt im Ausland muss in Deutschland nicht unbedingt nachbeurkundet werden. Eine gültige ausländische Geburtsurkunde – legalisiert oder mit Apostille – reicht als Nachweis der Geburt aus, solange sie die Abstammung und den Namen des Kindes enthält.
In manchen Fällen stellt sich die Namensführung des Kindes und die Abstammung von den Eltern aus deutscher Sicht jedoch anders dar, als es die ausländische Geburtsurkunde ausweist. In diesem Fall empfiehlt es sich ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt beim zuständigen Standesamt zu stellen.
Voraussetzung dafür ist, dass das Kind durch Abstammung, Einbürgerung oder Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt ist das Kind selbst, seine Eltern, sein Ehegatte oder Lebenspartner oder seine Kinder.