Inhalt
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.

  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.

  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

  • Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation / Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

  • Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig. Beachten Sie jedoch bitte, dass auch diese unter gewissen Umständen (zum Beispiel durch einen Wegzug ins Ausland oder einen Auslandsaufenthalt über sechs Monaten) erlischt. Bitte informieren Sie sich vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit.
  • Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist unbefristet gültig. Beachten Sie jedoch bitte, dass auch diese unter gewissen Umständen erlischt. Bitte informieren Sie sich vor Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU berechtigt zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit.
  • Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU berechtigt Sie, sich in fast allen EU-Mitgliedsstaaten (außer Irland und Dänemark) unter erleichterten Voraussetzungen niederzulassen. Sie dürfen sich zudem für einen längeren Zeitraum außerhalb Deutschlands aufhalten, ohne das die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt. Bitte informieren Sie sich vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.

  • Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ermöglicht es nicht, in einem anderen EU-Staat zu arbeiten oder zu leben, ohne, dass Sie dort einen zusätzlichen Aufenthaltstitel beantragen und besitzen.

  • Die Niederlassungserlaubnis beziehungsweise die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU muss trotz der unbefristeten Geltungsdauer bei jeder Änderung des Reisepasses (zum Beispiel Gültigkeitsverlängerung / Neuausstellung) übertragen werden.