Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind in § 9 AufenthG geregelt. Danach gelten unter anderen folgende Voraussetzungen:
- Sie besitzen seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis (nicht aus humanitären Gründen)
- Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer eigenständig gesichert (zum Beispiel durch unbefristeten Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit) - Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten
- bei einer familiären Lebensgemeinschaft können die Nachweise zum Einkommen auch durch die Ehegattin beziehungsweise den Ehegatten erbracht werden.
- Sie können mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen nachweisen (Nachweis auch durch die Ehegattin beziehungsweise den Ehegatten möglich).
- Es liegen keine offenen Strafverfahren vor. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet.
- Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1
- Sie haben den Orientierungskurs (Test „Leben in Deutschland“) erfolgreich abgeschlossen
- Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 12 m² pro im Haushalt lebender Person)
- Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind in § 9a AufenthG geregelt. Danach gelten u. a. folgende Voraussetzungen:
- Sie besitzen seit mindestens fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis
- Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer eigenständig gesichert (zum Beispiel durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit) - Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten
- bei einer familiären Lebensgemeinschaft können die Nachweise zum Einkommen auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden.
- Es liegen keine offenen Strafverfahren vor. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet.
- Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1
- Sie haben den Orientierungskurs (Test „Leben in Deutschland“) erfolgreich abgeschlossen
- Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 12 m² pro im Haushalt lebender Person)
- Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen
Weitere Voraussetzungen werden durch die Behörde ohne Ihre Beteiligung geprüft. Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Niederlassungserlaubnis erhalten zu können. Personengruppen für die Vergünstigungen bestehen, werden im Folgenden aufgelistet. Sollten Sie zu einer dieser Personengruppen gehören, ist es nicht notwendig, die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen. Es müssen jedoch auch hier alle der speziellen Voraussetzungen erfüllt sein.
Vergünstigungen für Inhaber einer Blauen Karte EU (§ 18c Absatz 2 AufenthG):
- Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten möglich)
- Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 (Niederlassungserlaubnis bereits nach 27 Monaten möglich)
- Altersvorsorge: Entsprechend Ihrer Sprachkenntnisse können Sie mindestens 21 oder 27 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachweisen.
- Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer eigenständig gesichert (zum Beispiel durch unbefristeten Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit) - Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten
- Es liegen keine offenen Strafverfahren vor. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet.
- Sie haben den Orientierungskurs (Test „Leben in Deutschland“) erfolgreich abgeschlossen
- Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 12 m² pro im Haushalt lebender Person)
- Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen.
Vergünstigungen für Fachkräfte (§ 18c Abs. 1 AufenthG):
- Sie müssen seit mindestens drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft besitzen (§§ 18a, 18b oder 18d AufenthG)
- Die Frist verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn Sie in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben.
- Sie sind weiterhin als Fachkraft beschäftigt.
- Sie können mindestens 36 Monate (24 Monate bei abgeschlossener Berufsausbildung oder Studium in Deutschland) Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachweisen.
- Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1
- Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer eigenständig gesichert (zum Beispiel durch unbefristeten Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit) - Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten
- Es liegen keine offenen Strafverfahren vor. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet.
- Sie haben den Orientierungskurs (Test „Leben in Deutschland“) erfolgreich abgeschlossen
- Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 12 m² pro im Haushalt lebender Person)
- Sie können eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorlegen
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) und die Antrags-/Bearbeitungsgebühr erhoben.
Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der Dokumente. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.