Um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten zu können, müssen Sie eine Aufnahmevereinbarung mit einer anerkannten Forschungseinrichtung vorlegen. Ein Vordruck der Aufnahmevereinbarung ist unter folgendem Link erhältlich:
BAMF - Aufnahmevereinbarung (Hosting agreement) nach § 18d Aufenthaltsgesetz
Die Forschungseinrichtung verpflichtet sich schriftlich zur Übernahme Ihrer Lebenshaltungs- und Ausreisekosten, die bei öffentlichen Stellen anfallen können. Dies gilt für bis zu sechs Monate nach Beendigung der Forschungstätigkeit. Wird Ihre Forschungstätigkeit überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, entfällt diese Bestimmung.
Sofern Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie (EU) 2016/801 eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzen, dürfen Sie sich für bis zu 180 Tage innerhalb von 360 Tagen zur Forschung in Deutschland aufhalten. Sie benötigen hierfür keine Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung ist allerdings, dass die aufnehmende Forschungseinrichtung vor Ihrer Einreise eine Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sendet (kurzfristige Mobilität).
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie (EU) 2016/801 eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzen und einen Aufenthalt von mehr als 180 Tagen innerhalb von 360 Tagen zu Forschungszwecken in Deutschland planen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Mobiler Forscher erhalten (langfristige Mobilität). Auch in diesem Falle wird die Aufnahmevereinbarung der anerkannten Forschungseinrichtung benötigt.
Die Bundesregierung hat alle relevanten Informationen unter folgendem Link bereitgestellt:
Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.