- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
- Für den Ehegattennachzug wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem ist grundsätzlich ein Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 vorzulegen.
- Es sind keine Sprachkenntnisse vorzuweisen, wenn die Bezugsperson die Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, der Republik Korea, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den USA besitzt. Das Gleiche gilt, wenn die Bezugsperson im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte, einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, 18d, 18f AufenthG ist. Ist die Bezugsperson im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls keine Sprachkenntnisse nachzuweisen.
- In der Regel erfolgt im Rahmen der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung (Ehegatten) die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gem. §§ 44, 44a AufenthG, wenn Ihr Aufenthalt in Deutschland auf Dauer (mindestens ein Jahr) ausgelegt ist und sie nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1) verfügen. Sollte eine Verpflichtung zum Integrationskurs verfügt werden, ist von der ordnungsgemäßen Teilnahme die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abhängig. Die Verpflichtung entfällt, wenn Sie einen erkennbar geringen Integrationsbedarf nachweisen können.
- Einem Kind kann ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich mindestens ein personensorgeberechtigtes Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindet. Hat das Kind bei der Einreise bereits das 16. Lebensjahr vollendet und reist nicht gemeinsam mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ein, ist es notwendig, dass es die deutsche Sprache beherrscht (Niveau C1). Wird Ihr Kind im Bundesgebiet geboren während mindestens einer der personensorgeberechtigten Elternteile im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG erteilt. Hierfür ist es jedoch notwendig, dass bereits ein Nationalpass ausgestellt wurde.
- Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs wird längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt, zu dem der Familiennachzug stattfindet.
- Eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.