- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Arbeitnehmer: Innerhalb der ersten 2 Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind Sie an Ihren Arbeitgeber gebunden. In den Nebenbestimmungen der Aufenthaltserlaubnis wird vermerkt, dass Ihnen die Tätigkeit nur bei diesem Arbeitgeber erlaubt ist. Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln wollen, ist dies nur mit der Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt. Diese Regelung gilt nicht für Staatsangehörige der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, welche ab 2021 eingereist sind. Für diesen Personenkreis entfällt die Arbeitgeberbindung nicht. Sollten Sie die Voraussetzungen des § 9 Beschäftigungsverordnung bereits erfüllen, kann die Arbeitgeberbindung aus den Nebenbestimmungen gestrichen werden. Die Prüfung und Entscheidung erfolgt durch die Ausländerbehörde.
- Studenten: Innerhalb der ersten 18 Monate des Studiums stimmt die Ausländerbehörde dem Studienfachwechsel in der Regel zu. Ob ein späterer Wechsel des Studienfachs möglich ist, liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Der Studienfachwechsel ist in jedem Fall bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Die Höchststudiendauer von zehn Jahren darf auch durch einen Wechsel des Studienfaches nicht überschritten werden.
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