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Asylberechtigte und Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter genießen, sind von den Gebühren für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen befreit.

 

Für die Ausstellung von deutschen Reiseausweisen gelten folgende Gebühren:

  • Reiseausweises für Flüchtlinge und/oder Staatenlose ab dem vollendeten 24. Lebensjahr – 70,00 Euro
  • Reiseausweis für Flüchtlinge und/oder Staatenlose bis zum vollendeten 24. Lebensjahr – 38,00 Euro
  • Reiseausweis für Ausländer ab dem vollendeten 24. Lebensjahr – 100,00 Euro
  • Reiseausweis für Ausländer ab dem vollendeten 24. Lebensjahr – 70,00 Euro (für subsidiär Schutzberechtigte)
  • Reiseausweis für Ausländer bis zum vollendeten 24. Lebensjahr – 97,00 Euro
  • Reiseausweis für Ausländer bis zum vollendeten 24. Lebensjahr – 38,00 Euro (für subsidiär Schutzberechtigte)

 

Für Antragsteller mit Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbote) und alle Familienangehörige gelten folgende Gebühren:

  • Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis – 100,00 Euro  
  • Jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - 93,00 Euro

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zahlen Sie nur die Hälfte der Gebühren. Antragsteller, die ihren Lebensunterhalt mit Leistungen nachdem SGBSGB II oder SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamtes muss vorgelegt werden. Die Befreiung gilt nicht für die Ausstellung von deutschen Passersatzpapieren!