Bei jedem Asylantrag prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auf Grundlage des Asylgesetzes, ob ein Schutzstatus (Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot) vorliegt. Liegt eine Schutzberechtigung vor, erhalten Antragstellende einen positiven Bescheid.
Insoweit Sie sich aus sonstigen humanitären Gründen (§§ 22, 23, 23a, 25 Abs. 4 bis 5, 25a, 25b und 104a bis 104c AufenthG) im Bundesgebiet aufhalten, nutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Antragsformular (Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen sowie dazugehörige Ehepartner und Kinder)
Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG (zum Beispiel vorübergehend geschützte Personen aus der Ukraine) sowie Personen, die sich noch im laufenden Asylverfahren befinden (Aufenthaltsgestattung) sind vom Antragsverfahren ausgeschlossen.
Familienangehörige der Schutzberechtigten (Ehegatten und Kinder nach den §§ 30, 32 und 36a AufenthG) können gleichzeitig einen Antrag auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen.
Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.