Inhalt
  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.

  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.

  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

  • Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

  • Einen Reiseausweis erhalten Flüchtlinge und Asylberechtigte auch bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis von Amts wegen, da die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bereits durch die Anerkennung belegt ist. Dieser Reiseausweis für Flüchtlinge wird mit der Antragsstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Flüchtling/Asylberechtigter mit geprüft. Wurde bei Resettlement-Flüchtlingen eine Ausnahme von der Passpflicht verfügt, erhalten diese von Amts wegen einen Reiseausweis für Ausländer. Nachgewiesen staatenlose Antragsteller erhalten einen Reiseausweis für Staatenlose.

  •  Im Übrigen gilt, dass alle Ausländerinnen und Ausländer, die nicht als Flüchtling/Asylberechtigter anerkannt wurden, in der Regel einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen müssen. Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird. Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn Sie nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird.

  • Gemäß § 82 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 1 AufenthG sind Ausländer, die über keinen gültigen Nationalpass verfügen, dazu verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Dazu gehört auch, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, die für die Feststellung der Identität nötig sind. Nach Entscheidung des Bundesministeriums des Innern aus August 2021 ist die Klärung der Identität eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Absatz 3 und 4 AufenthG. Als mögliche Identitätsnachweise dienen z.B. gültiger Reisepass, abgelaufener Reisepass, Identitätskarte bzw. Personalausweis (mit beglaubigter Übersetzung), Geburtsurkunde (mit beglaubigter Übersetzung, gegebenenfalls mit Apostille/Legalisation), Heiratsurkunde (mit beglaubigter Übersetzung, gegebenenfalls mit Apostille/Legalisation)

  • Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig. Beachten Sie jedoch bitte, dass auch diese unter gewissen Umständen (z.B. Wegzug ins Ausland, Auslandsaufenthalt über sechs Monaten) erlischt. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit.

  • Die Niederlassungserlaubnis muss trotz der unbefristeten Geltungsdauer bei jeder Änderung des Reisepasses (z. B. Gültigkeitsverlängerung/Neuausstellung) übertragen werden. Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose sowie die dazugehörigen Niederlassungserlaubnisse müssen alle drei Jahre neu ausgestellt.