Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 25b AufenthG) besitzen, können Sie in der Regel nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Besitzen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 Abs. 4 S. 1, Abs. 4a S. 1 oder Abs. 4b S. 1 oder § 104c AufenthG, ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht möglich, da diese Normen ausdrücklich nur den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland regeln.
Wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 AufenthG) oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 25 Abs. 2 AufenthG (GFK)) anerkannt oder von der Bundesrepublik Deutschland als Resettlement-Flüchtling (§ 23 Abs. 4 AufenthG) aufgenommen wurden, dann können Sie auch bereits nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie sprachlich und wirtschaftlich gut integriert sind.
Allein eine lange Aufenthaltsdauer führt nicht automatisch zum Erwerb einer Niederlassungserlaubnis. Es sind alle relevanten spezialrechtlichen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen. In jedem Fall muss für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis eine geklärte Identität vorliegen.
Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.