Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind in § 35 AufenthG geregelt. Danach gelten unter anderen folgende Voraussetzungen:
- Einreise nach Deutschland als Minderjähriger
- fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis (und durchgängiger Aufenthalt im Bundesgebiet)
- nur bei Volljährigen: ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1) - sofern der Ausländer im Bundesgebiet länger als vier Jahre eine deutschsprachige Schule besucht hat, kann davon ausgegangen werden, dass er die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt, wenn im Fach Deutsch mindestens die Note "ausreichend" erzielt worden ist.
- gesicherter Lebensunterhalt oder alternativ Besuch einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.
- Es liegen keine offenen Strafverfahren vor. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet.
Auf den Nachweis von Sprachkenntnissen, des gesicherten Lebensunterhalts bzw. des Schulbesuchs kann verzichtet werden, wenn das Kind diese Voraussetzungen aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) und die Antrags-/Bearbeitungsgebühr erhoben.
Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der Dokumente. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.