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Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug nach § 32, § 33 oder § 34 AufenthG sind, können frühestens ab dem 16. Lebensjahr und nach fünfjähriger Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Ist die Person am 16. Geburtstag noch nicht seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erst ab dem 18. Geburtstag möglich.

Auf Inhaber humanitärer Aufenthaltserlaubnisse (§§ 22 bis 25b AufenthG) kann das Verfahren entsprechend angewendet werden. Es handelt sich jedoch um eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde.

Allein eine lange Aufenthaltsdauer führt nicht automatisch zum Erwerb einer Niederlassungserlaubnis. Es sind alle relevanten spezialrechtlichen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.