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Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens haben potentielle Arbeitgeber von (im Ausland aufhältigen) Fachkräften aus Drittstaaten die Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an in Deutschland ansässige Arbeitgeber und Drittstaatsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten. Für folgende Personengruppen ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich:

  • Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • Auszubildende
  • Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen
  • Sonstige qualifizierte Beschäftigte (z.B. IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation, aber mit berufspraktischen Erfahrungen oder Forscherinnen und Forscher).

Bei Abschluss der Vereinbarung ist es notwendig, dass bereits ein Arbeitsvertrag oder zumindest ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt.

Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und Kindern angewendet werden, sofern die Anträge hierzu im zeitlichen Zusammenhang (innerhalb von 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft) gestellt werden.

Für Fachkräfte und deren Familienangehörige, die sich bereits in Deutschland aufhalten, besteht die Möglichkeit des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nicht.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht das reguläre Visumverfahren den Fachkräften und ggf. ihren Familienangehörigen auch weiter offen. Ausführliche Informationen zum Thema beschleunigtes Fachkräfteverfahren erhalten Sie auf dem Portal der Bundesregierung unter folgendem Link: Beschleunigtes Fachkräfteverfahren .