Heirat anmelden
Wenn Sie heiraten möchten, müssen Sie die Eheschließung vorher anmelden.
Allgemeine Informationen
Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.
Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.
Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.
Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeuginnen oder Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie 1 oder 2 Personen zu Trauzeuginnen oder Trauzeugen bestimmen.
Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, zum Beispiel von Ihrem Familienstand, dem Geburtsort, Ihrem Wohnsitz oder gemeinsamen Kindern.
Das Standesamt prüft anhand der Unterlagen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind.
Grundsätzlich erforderlich (bei zwei deutschen Staatsangehörigen)
Beide Verlobte müssen im Original vorlegen:
- gültigen Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
- gegebenenfalls bereits abgegebene Namenserklärungen
Nachweise zur Geburt
Wenn Sie in Deutschland geboren wurden:
- Geburtsurkunde oder
- aktueller beglaubigter Ausdruck aus dem elektronischen Geburtenregister
(erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes)
Wenn Sie im Ausland geboren wurden:
- aktuelle ausländische Geburtsurkunde
Nachweis des Wohnsitzes
Eine aktuelle erweiterte Meldebescheinigung wird benötigt:
- wenn einer der Partner nicht in Magdeburg gemeldet ist oder
- wenn eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) besteht
Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten
Bei einer früheren Ehe:
- Eheurkunde und
- rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
oder - beglaubigter Ausdruck aus dem elektronischen Eheregister mit Auflösungsvermerk
Bei einer früheren Lebenspartnerschaft:
- Lebenspartnerschaftsurkunde und
- Nachweis über die Auflösung der Lebenspartnerschaft
oder - beglaubigter Ausdruck aus dem elektronischen Lebenspartnerschaftsregister mit Auflösungsvermerk
Wenn der frühere Partner verstorben ist:
- Sterbeurkunde
Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind
Bitte bringen Sie mit:
- Geburtsurkunden der Kinder
- gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
- gegebenenfalls Erklärung über die gemeinsame Sorge
Dies gilt auch für Kinder aus früheren Beziehungen.
Besondere Personengruppen
Für folgende Personen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige:
- staatenlose Personen
- Asylberechtigte
- anerkannte Flüchtlinge
- Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit
Nachgewiesen werden müssen durch öffentliche Urkunden:
- Familienstand
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
- Staatsangehörigkeit
- frühere Ehen oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösung
Wenn einer der Verlobten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt
Zusätzlich werden in der Regel benötigt:
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder anderer Identitätsnachweis
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, falls diese nicht aus dem Ausweis hervorgeht
- aktuelle Geburtsurkunde
- Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates
- fremdsprachige Urkunden im Original
Hinweise zum Ehefähigkeitszeugnis
Manche Staaten stellen kein Ehefähigkeitszeugnis aus. In diesem Fall muss eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage beantragt werden. Zuständig dafür ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Das Standesamt nimmt den Antrag entgegen und leitet ihn an das für Sachsen-Anhalt zuständige Oberlandesgericht in Naumburg weiter.
Vorab können Sie sich unter diesem Link informieren, ob eine Befreiung erforderlich ist und welche Unterlagen benötigt werden. Dort finden Sie auch Hinweise zu, ob Urkunden einer Legalisation, Apostille oder inhaltlichen Überprüfung bedürfen.
Übersetzungen und Beglaubigungen
Fremdsprachige Urkunden müssen in der Regel:
- vollständig ins Deutsche übersetzt werden und
- von öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzerinnen oder Übersetzern stammen
Zusätzlich benötigen ausländische Urkunden häufig:
- eine Apostille oder
- eine Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde
Hier können Sie weitere Informationen zum internationelen Urkundenverkehr nachlesen.
Wichtige Hinweise
- Diese Auflistung ist nicht vollständig. Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen.
- Kann einer der Verlobten nicht persönlich zur Anmeldung erscheinen, wird eine Vollmacht benötigt.
- Wenn Sie im Standesamt Magdeburg heiraten möchten, bringen Sie bitte zusätzlich die von beiden unterschriebene Belehrung zur Hausordnung mit.
Nach erfolgreicher Prüfung
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung möglich ist.
Die Trauung muss innerhalb von sechs Monaten stattfinden. Danach ist eine erneute Anmeldung erforderlich.
Zusätzliche Informationen zu erforderlichen Unterlagen
Befindet sich der Hauptwohnsitz eines Partners nicht in Magdeburg, muss eine erweiterte Meldebescheinigung von der zuständigen Meldebehörde vorgelegt werden. Die einfache Meldebescheinigung ist nicht ausreichend.
Personen mit einer Auskunftssperre im Melderegister gemäß § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) müssen grundsätzlich eine erweiterte Meldebescheinigung vorlegen.
Gebühren
Für die Prüfung der Ehefähigkeit bei der Anmeldung einer Eheschließung werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) erhoben.
- 80,00 Euro bei Anmeldung der Eheschließung
- 130,00 Euro bei Anwendung ausländischen Rechts
Bei Auslandsbeteiligung sind je nach Prüfaufwand noch weitere Gebühren zu entrichten. Hierzu kann Ihnen das Standesamt nähere Auskünfte erteilen.
Frist
Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 - 13 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 28 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
- § 1309 - 1310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
Voraussetzungen
Eine Eheschließung können anmelden:
- volljährige Personen
Weitere Voraussetzungen:
- Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
- Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie, zum Beispiel Eltern und ihren Kindern, und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
- Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein.
Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäische Union (EU). Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.