- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Diese kann als Vorabzustimmung vor Ihrer Einreise durch Ihren Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Liegt Ihnen nach der Einreise keine Vorabzustimmung vor, wird die Zustimmung nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die Ausländerbehörde eingeholt.
- Innerhalb des ersten Jahres einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind Sie an Ihren Arbeitgeber gebunden. In den Nebenbestimmungen der Aufenthaltserlaubnis wird vermerkt, dass Ihnen die Tätigkeit nur bei diesem Arbeitgeber erlaubt ist. Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln wollen, ist dies nur mit der Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt.
- Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG kann zum Zweck einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 21 AufenthG erfüllt sind. Diese sind erfüllt, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist. Sollten Sie das 45. Lebensjahr bereits beendet haben muss zusätzlich eine angemessene Altersvorsorge nachgewiesen werden.
- Hinsichtlich des gesetzlich möglichen Familiennachzugs informieren Sie sich bitte vor Einreise der Familienangehörigen bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde oder bei einer deutschen Auslandsvertretung!
- Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.