Wenn Sie sich bereits seit drei Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis als Familienangehöriger eines Deutschen in Deutschland aufhalten, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Für minderjährige Kinder ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel.
Um eine Niederlassungserlaubnis als Familienangehöriger eines Deutschen zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- mindestens 3-jähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG
- dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit, Krankenversicherung). Sie dürfen in der Regel keine öffentlichen Leistungen nach dem SGB II, XII oder AsylBLG erhalten. Leben Sie in einer Ehe, können die Nachweise zum Einkommen auch durch den Ehegatten erbracht werden
- keine offenen Strafverfahren. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet
- Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 GER
Bei Kindern eines Deutschen die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind, ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis je nach Alter bei der Ersteinreise ab dem 16. bzw. 18. Geburtstag möglich. Die Aufenthaltserlaubnis wird zuvor entsprechend erteilt und verlängert.
Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.