Inhalt

Was ist zu beachten?

  • Studienbewerbung: Sie darf nicht länger als neun Monate dauern.
  • Studienvorbereitung: Sie ist auf zwei Jahre beschränkt.
  • Ausübung einer Beschäftigung: Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt insgesamt für 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr, die nicht überschritten werden dürfen.
  • Ausübung studentischer Nebentätigkeiten: Es gibt keine Einschränkungen.
  • Suche eines Arbeitsplatzes: Studenten haben nach erfolgreichem Abschluss des Studiums bis zu einem Jahr die Möglichkeit zur Suche eines dem Abschluss entsprechenden Arbeitsplatzes.
  • Auflagen: Die Aufenthaltserlaubnis ist an den jeweiligen Studiengang, die Hochschule etc. geknüpft. Ein Wechsel muss vorher in der Ausländerbehörde beantragt werden.
  • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist mindestens 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit zu beantragen. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der Geltungsdauer des bestehenden Aufenthaltstitels gestellt, treten keine Fiktionswirkungen ein. In diesem Fall ist der Aufenthalt des Betroffenen unerlaubt, da der Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erloschen ist.