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Verlängerung eines Kurzzeitvisums (C-Visum) beantragen

Weitere Informationen finden Sie in der rechten Randspalte im Abschnitt Onlineservices.

Beschreibung

Die Verlängerung eines C-Visums (Kurzzeitvisum) ist nur in bestimmten, sehr eng begrenzten Ausnahmefällen (etwa bei Krankheit, fehlenden Reiseverbindungen) möglich. Die Entscheidung, ob ein Visum während des Aufenthalts in Deutschland verlängert werden kann, liegt allein im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers!

Voraussetzung für eine Verlängerung ist nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, dass der Visumsinhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegen kann, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Schengener Übereinkommens vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums beziehungsweise vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen.

Der Betroffene muss über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen. Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz ist ebenfalls Voraussetzung für einen gesicherten Lebensunterhalt.

Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.

Erforderliche Unterlagen

Scans (pdf-Format) der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!

Folgende Unterlagen werden für die Antragsstellung benötigt:

  • gültiger Reisepass/Nationalpass beziehungsweise Passersatz (Hauptseite)
  • gültiges C-Visum inklusive Zusatzblatt, sofern vorhanden sowie eine Kopie des Einreisestempels, sofern vorhanden
  • alle erforderlichen Nachweise, die das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegen können, aufgrund derer sie daran gehindert sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen.
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt für die gesamte Aufenthaltsdauer gesichert ist (in Form einer Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über die derzeitige Unterkunft

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. 

Gebühren

Folgende Kosten fallen bei der Beantragung an:

  • Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet - 60,00 Euro

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen

  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
  • Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen als nationales Visum verlängert werden. Die Verlängerung steht ausschließlich im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde!

Verfahrensablauf

Folgende Schritten müssen für die Beantragung online absolviert werden:

  • Prüfen Sie die Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Dienstes.
  • Starten Sie den Online-Dienst. Halten Sie die erforderlichen Unterlagen im PDF-Format bereit
  • Prüfen Sie die zusammengefassten Daten zu Ihrem Antrag und willigen Sie in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ein.
  • Nach der erfolgreichen Eingabe unterzeichnen Sie den Antrag online, indem Sie auf die dafür vorgesehene Schaltfläche klicken.
  • Nach Prüfung des Antrags wird sich die Ausländerbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, stellt die Ausländerbehörde die Visaverlängerung als Klebeetikett in Ihrem Reisepass aus. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen für die Antragsstellung erfüllt sein:

  • das Vorliegen von Ausnahmegründen (höhere Gewalt, humanitäre oder schwerwiegende persönliche Gründe)
  • gesicherter Lebensunterhalt, einschließlich Krankenversicherungsschutz

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Besondere Aufenthalte

Ausländerbehörde

Lübecker Straße 53–63
Neustädter Höfe / Haus 1
39124 Magdeburg

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