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Beantragung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung.

Allgemeine Informationen

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 62 BauO LSA gilt für die Neuerrichtung von / Anbauten an

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
  3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3
  5. Werbeanlagen,

ausgenommen Sonderbauten.

Bis zum 31.07.2026 gilt das für die o.g. Gebäude auch noch für Umbauten und Nutzungsänderung.
Ab dem 01.08.2026 obliegt dem Bauherrn die Entscheidung, ob ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 62 BauO LSA oder ein Mitteilungsverfahren nach § 60a BauO LSA für Umbauten und Nutzungsänderungen in den o.g. Gebäuden angewendet werden soll (KEINE Anbauten, siehe oben).

Die Beantragung eines Bauvorhabens nach § 62 BauO LSA kann sowohl digital, als auch in Papierform erfolgen. Für die digitale Antragstellung steht Ihnen mit einer entsprechenden Authentifizierung unser Online-Portal zur Verfügung.

Eine Antragstellung per E-Mail und auch umgekehrt die Bescheidung kann auf Grund des Datenschutzes nicht erfolgen. 

Um die Vorlage vollständiger Unterlagen im Interesse einer zügigen Bearbeitung wird gebeten. 


Hinweise zur Onlineantragstellung

Wichtige Hinweise:

  • Die Nutzung dieses Online-Dienstes ist ausschließlich nach vorheriger Anmeldung mit einem geeigneten Benutzerkonto möglich.
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Erforderliche Unterlagen

Schriftteil

  • Antrag auf Baugenehmigung 
    online siehe Portal, in Papier mit Formular
  • sofern eine Bauherrenvertretung besteht, ist eine Vollmacht vorzulegen
  • Baubeschreibung 
  • ggfBetriebsbeschreibung
  • Bauvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers
  • Erschließungsnachweise
  • ggf. Statistischer Erhebungsbogen
  • ggf. Belichtungs- / Belüftungsnachweis
  • ggf. Nachweis Barrierefreiheit
  • Allgemeine Angaben/Berechnungsnachweise
  • ggf. Nachbarbeteiligung
  • ggf. gesonderte Beantragung von Baulasteneintragungen
  • ggf. gesonderte Beantragungen von Abweichungen / Befreiungen
  • ggf. Übergabe Freigabe Kampfmittelbeseitigung

Zeichnungsteil

  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit gekennzeichnetem Baugrundstück (nicht älter als sechs Monate, mindestens 50 m Umkreis, so die genaue Lage zu unübersichtlich oder schwierig darzustellen ist, bitte gesonderten Lageplan in einem größeren Maßstab verwenden) (online per pdf im Portal ablegen, in Papier erhältlich über: 
  • Lageplan ggf. durch einen öffentlich bestellten Vermesser (zum Beispiel bei einem Grenzabstand kleiner 3,30 m)
  • Abstandsflächenplan
  • ggf. sonstige Lagepläne (Erschließung über öffentlich befahrbare Verkehrsfläche) oder (gemeinsame Bauteile), aber ggf. auch Baumbestandsplan, Entwässerungsplan
  • Grundrisse
  • Schnitte
  • Ansichten

Bautechnische Nachweise

  • ggf. Brandschutznachweis
  • ggf. gesonderte Beantragungen von Abweichungen zum Brandschutz
  • ggf. Typenprüfbericht mit gültiger Zulassung, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall (z.B. Modulbauweise)
  • ggf. Statiknachweis
  • ggf. einschl. Nachweis der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile
  • ggf. Nachweisberechtigung Fachplaner
  • ggf. Kriterienkatalog
  • ggf. Wärmeschutznachweis
  • ggf. Schallschutznachweis
  • ggf. weitere Nachweise, wie Baugrundgutachten

Gebühren

Baugenehmigungen sind gebührenpflichtig.

Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenverordnung (BauGVO) / Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO LSA) festgelegt.

Frist(en)

  • Entscheidung über Bauantrag innerhalb von drei Wochen und 3 Monaten nach Zugang  des vollständigen Bauantrages bzw. der einmalig nachgeforderten Unterlagen zur Vervollständigung. 
    Die Frist kann aus wichtigem Grund verlängert werden.
  • Die Baugenehmigung erlischt, wenn
      • nach drei Jahren nicht begonnen oder
      • die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen wurde.

  • Die Baugenehmigung kann für jeweils ein Jahr verlängert werden, so dies vor Fristablauf beantragt wird.

Rechtsgrundlage(n)

Siehe auch

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Team Bauaufsichtliche Prüfung

Teamleiterin: Frau Eckert

An der Steinkuhle 6
D-39128 Magdeburg

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