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Vor jeder Wahl wird ein Wählerverzeichnis aufgestellt. Dort werden alle Personen eingetragen, die zum jeweiligen Stichtag mit Hauptwohnsitz in Magdeburg gemeldet und wahlberechtigt sind.
Allgemeine Informationen
Als Wahlberechtigter können Sie vor der Wahl das Wählerverzeichnis einsehen. Wenn das Wählerverzeichnis falsche Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. Den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis (bei Bundestags- und Europawahl) beziehungsweise den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses (bei Landtags- und Kommunalwahlen) können Sie schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) stellen.
Erforderliche Unterlagen
Es ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen und Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllen.
Gebühren
Es werden für diese Leistung keine Gebühren erhoben.
Fristen
Das Wählerverzeichnis kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Innerhalb dieser Frist ist auch der Einspruch beziehungsweise Antrag auf Berichtigung möglich.
Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann den Antrag unterschreiben.
Verfahrensablauf
Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind. Sie legen während genannten Frist Einspruch ein beziehungsweise stellen einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid. Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
Voraussetzungen
Sie müssen für die betreffende Wahl wahlberechtigt sein.