Wechsel / Änderung des Studienplatzes/ Ausbildungsplatzes
Beschreibung
Wenn Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels zur Berufsausbildung (§ 16a AufenthG), zum Studium (§ 16b AufenthG) oder zur Beschäftigung (einschließlich der Blauen Karte EU - §§ 18a, 18b, 18g, 19c AufenthG) sind, sind Sie zunächst an Ihren Studiengang beziehungsweise Arbeitgeber gebunden. Möchten Sie den Studiengang oder Arbeitgeber wechseln, bedarf dies in der Regel der Zustimmung der Ausländerbehörde.
Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.
Verfahrensablauf
Sie müssen bereits Inhaber eines noch gültigen Aufenthaltstitels nach den §§ 16a, 16b, 18a, 18b, 18g oder 19c AufenthG sein. Insofern der Aufenthaltstitel innerhalb der nächsten 3 Monate abläuft, ist zusätzlich ein entsprechender Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Dafür nutzen Sie bitte die entsprechende Möglichkeit der Online-Antragstellung auf der vorherigen Seite.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren.
Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Anpassung Ihres Zusatzblattes zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT). Bitte beachten Sie, dass lediglich eine Änderung der Nebenbestimmungen erfolgt. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels wird in der Regel nicht angepasst.
Erforderliche Unterlagen
Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt und im PDF Format hochgeladen werden.
Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!
- gültiger Reisepass/Nationalpass beziehungsweise Passersatz (Hauptseite)
- Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
- Zulassungsbescheid/Immatrikulationsbescheinigung des neuen Studiengangs, Leistungsübersicht des vorherigen Studienfachs (Notenübersicht) – gilt nur für Studenten
- Nachweis über einen akademischen Abschluss oder den Berufsabschluss (bei einem ausländischen Abschluss ist ein Nachweis über die Gleichwertigkeit zu deutschen Abschlüssen beizufügen), sofern vorhanden – gilt nur für Arbeitnehmer
- Kündigungsschreiben/-bestätigung des bisherigen Arbeitgebers – gilt nur für Arbeitnehmer/Auszubildende
- neuer Ausbildungs-/Arbeitsvertrag oder verbindliches Ausbildungs-/Arbeitsplatzangebot – gilt nur für Arbeitnehmer/Auszubildene
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis – gilt nur für Arbeitnehmer/Auszubildende
- Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate – gilt nur für Arbeitnehmer/Auszubildende
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Fristen
Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Antrag auf Anpassung der Nebenbestimmungen ist zwingend vor Beginn / Aufnahme der neuen Tätigkeit / des neuen Studiengangs zu stellen.
Gebühren
Für Änderungen des Aufenthaltstitels sind keine Gebühren zu erheben, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung betreffen. Insofern mit der Änderung des Arbeitsplatzes eine Verlängerung des Aufenthaltstitels einhergeht, gelten die Gebührensätze nach den §§ 45, 49 AufenthV.
Bei einem Wechsel des Studiengangs - 50,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- § 12 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Weitere Informationen
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Arbeitnehmer: Innerhalb der ersten 2 Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind Sie an Ihren Arbeitgeber gebunden. In den Nebenbestimmungen der Aufenthaltserlaubnis wird vermerkt, dass Ihnen die Tätigkeit nur bei diesem Arbeitgeber erlaubt ist. Sollten Sie den Arbeitgeber wechseln wollen, ist dies nur mit der Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt. Diese Regelung gilt nicht für Staatsangehörige der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, welche ab 2021 eingereist sind. Für diesen Personenkreis entfällt die Arbeitgeberbindung nicht. Sollten Sie die Voraussetzungen des § 9 Beschäftigungsverordnung bereits erfüllen, kann die Arbeitgeberbindung aus den Nebenbestimmungen gestrichen werden. Die Prüfung und Entscheidung erfolgt durch die Ausländerbehörde.
- Studenten: Innerhalb der ersten 18 Monate des Studiums stimmt die Ausländerbehörde dem Studienfachwechsel in der Regel zu. Ob ein späterer Wechsel des Studienfachs möglich ist, liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Der Studienfachwechsel ist in jedem Fall bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Die Höchststudiendauer von zehn Jahren darf auch durch einen Wechsel des Studienfaches nicht überschritten werden.