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Aufenthaltserlaubnis für Ehe- oder Lebenspartner nach dem Ende der Partnerschaft beantragen

Weitere Informationen finden Sie in der rechten Randspalte im Abschnitt Onlineservices.

Beschreibung

Im Falle der Beendigung einer ehelichen Lebensgemeinschaft können Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 30 AufenthG) ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder die Bezugsperson gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und der Nachziehende im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war.

Von der Voraussetzung der dreijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft kann abgesehen werden, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (zum Beispiel bei häuslicher Gewalt). Diese Fälle müssen jedoch nachweislich belegt werden (zum Beispiel durch Strafanzeigen). Die Ermessensausübung obliegt allein der Ausländerbehörde.

Die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder die Trennung von Ihrem Ehepartner ist unverzüglich der Ausländerbehörde mitzuteilen. Zeitverzögerte Mitteilungen können sich zu Ihrem Nachteil auswirken.

Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.

Erforderliche Unterlagen

Scans (pdf-Format) der Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung vollständig hochgeladen werden. Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!

Folgende Unterlagen werden für die Antragsstellung benötigt:

  • gültiger Reisepass / Nationalpass beziehungsweise Passersatz (Hauptseite)
  • gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs inklusive Zusatzblatt, sofern erforderlich sowie eine Kopie des Einreisestempels, sofern vorhanden
  • Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
  • Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille
  • Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde des Ehegatten, sofern vorhanden
  • Sonstige Nachweise, die die Trennung vom Ehegatten belegen
  • Arbeitsvertrag / Ausbildungsvertrag / Immatrikulationsbescheinigung
  • Gehaltsabrechnungen der letzten 6 Monate, soweit vorhanden
  • sonstige Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts (Sperrkonto, Verpflichtungserklärung et cetera)
  • Nachweise über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, falls zutreffend
  • eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung

Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.

Gebühren

Folgende Gebühren werden für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhoben:

  • Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis - 100,00 Euro
  • Jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - 93,00 Euro
  • Wechsel des Aufenthaltszwecks - 98,00 Euro

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.

Wird dem Widerspruch nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.

Verfahrensablauf

Folgende Schritte müssen Sie absolvieren um den Antrag online zu stellen:

  • Prüfen Sie die Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Dienstes.
  • Starten Sie den Online-Dienst. Halten Sie die erforderlichen Unterlagen im PDF-Format bereit.
  • Prüfen Sie die zusammengefassten Daten zu Ihrem Antrag und willigen Sie in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ein.
  • Nach der erfolgreichen Eingabe unterzeichnen Sie den Antrag online, indem Sie auf die dafür vorgesehene Schaltfläche klicken.
  • Nach Eingang Ihres Online-Antrags wird sich die Ausländerbehörde mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) aufgenommen und die Antragsgebühr erhoben.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung des eAT. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Weitere Informationen

  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
  • Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation / Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
  • Innerhalb des ersten Jahres steht ein Bezug von Sozialleistungen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Im Anschluss an das erste Jahr ist der Lebensunterhalt jedoch vollständig zu sichern. Die unzureichende Lebensunterhaltssicherung kann zur Ablehnung des Antrags führen.
  • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt uneingeschränkt zur Erwerbstätigkeit.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen für die Antragsstellung vorliegen:

  • der antragstellende Ehegatte besitzt zum Zeitpunkt der Antragstellung eine ehebedingte Aufenthaltserlaubnis
  • die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben, oder
  • der stammberechtigte Ausländer ist gestorben, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und er war bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, oder
  • der antragstellende Ehegatte weist das Vorliegen einer besonderen Härte nach

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Besondere Aufenthalte

Ausländerbehörde

Lübecker Straße 53–63
Neustädter Höfe / Haus 1
39124 Magdeburg

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