Verbot der Beseitigung oder Beschädigung kommunal geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung
Sie möchten einen kommunal geschützten Baum fällen oder einen Baumrückschnitt durchführen? Dann benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
Allgemeine Informationen
Die Landeshauptstadt Magdeburg schützt per Satzung den Baumbestand und die Klettergehölze auf ihrem Hoheitsgebiet. Dennoch kann es erforderlich sein in den Gehölzbestand einzugreifen. Die Entfernung geschützter Bäume sowie Eingriffe in deren Wurzel- und Kronenbereich bedarf der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. In der Regel wird für Fällung von Bäumen eine angemessene Ersatzpflanzungen beauflagt.
Erforderliche Unterlagen
- Standort
- Stammumfang
- Fotos vom Baum und etwaiger Schäden
- Begründung des Antrages
- (Einwilligung des Eigentümers)
Gebühren
Die Festsetzung der Kosten und ihre Höhe ergibt sich aus dem Kommunalabgabengesetz des Landes i.V.m. der Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Magdeburg.
Frist
Die Ausnahmen von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Magdeburg werden regelmäßig auf den Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. eines Jahres befristet.
Ein Ausnahmeantrag ist möglich Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
Rechtsgrundlage(n)
§ 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§ 15 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Hinweise
Mit der Ausnahme von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung wird nicht automatisch auch eine Befreiung vom allgemeinen oder besonderen Artenschutz gewährt.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Dies umfasst auch eine plausible Begründung. Die Mitarbeitenden der unteren Naturschutzbehörde prüfen die Begründung und das Vorliegen der Voraussetzung. Sie nehmen privtate Bäume nur im Einzelfall vor Ort in Augenschein, sofern die eingereichten Unterlagen oder die Begründung dies erfordern und anderweitig keine Abhilfe möglich oder verhältnismäßig erscheint.
Voraussetzungen
Eine Ausnahme von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung wird erteilt, sofern einer der im § 6 der Baumschutzsatzung genannten Gründe vorliegt.
Grundsätzlich können Anträge nur für Bäume im Eigentum des Antragstellers gestellt werden.
Sollten Sie nicht Eigentümer des Baumes sein, so ist die schriftliche Einwilligung des Eigentümers in die vorgesehen Maßnahme dem Antrag digital beizufügen.
Die untere Naturschutzbehörde regelt keine nachbarschaftsrechtlichen Ansprüche.