Fahrzeugkennzeichen erhalten
Beschreibung
Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde mit Klebe-Plaketten versehen.
Dieser Vorgang kann auch durch eine, von Ihnen bevollmächtigte Person, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen vorgenommen werden.
Bitte beachten Sie, dass die Nachstempelung der Kennzeichenschilder nach der zwangsweisen Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges nicht möglich ist. Sollte Ihr Fahrzeug entsiegelt worden sein, so dürfen mit diesem Fahrzeug bis zur Wiederzulassung keine Fahrten getätigt werden!
Erforderliche Unterlagen
Es muss ein formloser Antrag bei der Zulassungsbehörde gestellt werden. Es kann auch einen Vertreter ohne besondere Vollmacht beauftragt werden.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- Kennzeichenschilder
- bei Erneuerung der Prüfplakette: gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung
- ggf. Vollmacht des Fahrzeughalters
Gebühren
- Grundgebühr für die Abstempelung: 2,60 EUR
- je Stempelplakette mit farbigen Landeswappen 1,20 EUR
- je Prüfplakette 0,50 EUR
Verfahrensablauf
Es muss ein formloser Antrag im Bürgerbüro oder bei der Zulassungsbehörde gestellt werden. Es kann auch einen Vertreter ohne besondere Vollmacht beauftragt werden.
Hinweis:
Um Zeit zu sparen, empfiehlt es sich, beim Bürgerbüro oder der Zulassungsbehörde vorzufahren, das beschädigte oder unvollständige Kennzeichenschild abzumontieren und vorzulegen.
Eventuell benötigte neue Kennzeichenschilder können bereits vorab hergestellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Bürgerbüros und der Zulassungsbehörde angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Frist
Es gibt keine Frist.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.
Bestimmte Kennzeichenkombinationen sind länderspezifisch gesperrt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Anlage 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Anlage 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 12 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 26 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)