Es gibt neben der Tätigkeit der Kindertagespflege in angemieteten Räumlichkeiten auch die Möglichkeit diese im Haushalt von Sorgeberechtigten oder im eigenen Haushalt auszuüben. Üben Sie Kindertagespflege in Ihrem Haushalt aus, dann müssen alle bei Ihnen lebenden Personen, die über 18 Jahre alt sind, ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG sowie ein Gesundheitszeugnis vorlegen.
Werden Sie im Haushalt von Sorgeberechtigten tätig, dann müssen Sie eng mit den Sorgeberechtigten zusammenarbeiten und die Betreuung sowie Erziehung im Sinne dieser umsetzen.
Neben der öffentlich-rechtlich finanzierten Kindertagespflege, hier setzt sich die Geldleistung aus öffentlichen Mitteln zusammen und zwar aus den Sachaufwendungen, der Förderleistung, der Erstattung der Unfallversicherung und der Hälfte der Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, ist es jedoch auch möglich privatrechtliche Kindertagespflege auszuüben. Eine Erlaubnis und eine damit verbundene Eignungsprüfung wird dafür ebenfalls benötigt. Die Finanzierung erfolgt jedoch auf privater Basis. Die Sorgeberechtigten zahlen dann ein Entgelt an die Kindertagespflegeperson.