Nebenwohnung anmelden
Beschreibung
Wenn Sie in eine Wohnung einziehen, sind Sie verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Die Wohnung, in der Sie sich überwiegend aufhalten, gilt als Ihre Hauptwohnung. Verfügen Sie darüber hinaus über eine weitere Wohnung im Inland, handelt es sich dabei um eine Nebenwohnung. Auch diese ist grundsätzlich bei der Meldebehörde anzumelden.
Eine Pflicht zur Anmeldung der Nebenwohnung besteht jedoch erst, wenn Sie diese länger als sechs Monate beziehen und sie zumindest gelegentlich zum Schlafen oder Wohnen nutzen.
In Zweifelsfällen kann die Meldebehörde zur Bestimmung der Hauptwohnung verlangen, dass ein Fragebogen zu den tatsächlichen Aufenthaltszeiten ausgefüllt wird.
Hinweis zur Zweitwohnungssteuer
Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung bei der Meldebehörde erfolgt, während für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer das Team Gewerbesteuer und sonstige Gemeindesteuern zuständig ist. Die Erklärung zur Zweitwohnungsteuer kann vorab online abgegeben werden. Hier finden Sie den Online-Dienst und weitere Informationen zur Zweitwohnungssteuer.
Erforderliche Unterlagen
Online
- Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte, jeweils mit aktivierter Onlineausweisfunktion und dazugehöriger sechsstelliger PIN
- NFC-fähiges Handy oder PC/Laptop mit Kartenlesegerät
- AusweisApp
- optional ein BundID-Konto (Online-Dienst kann über Gastzugang genutzt werden)
- Wohnungsgeberbestätigung
Persönliche Vorsprache
- gültiges Ausweisdokument
- Wohnungsgeberbestätigung
- Bei Vertretung: zusätzlich schriftliche Vollmacht; ggf. Betreuungsvollmacht
- Geben Sie der anderen Person eine Vollmacht und das ausgefüllte Anmelde-Formular mit. Dieses Formular müssen Sie selbst unterschreiben.
Gebühren
Die Anmeldung ist gebührenfrei.
Verspätete Meldungen mit Überschreitung der Meldefrist von zwei Wochen können mit einem Bußgeld bis zu tausend Euro geahndet werden.
Bitte beachten Sie, dass die Landeshauptstadt Magdeburg eine Zweitwohnungssteuer erhebt.
Frist
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sie haben gemäß § 12 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, die Berichtigung unrichtiger oder die Ergänzung unvollständiger Daten im Melderegister zu verlangen. Dieser Anspruch besteht gemäß Artikel 12 Absatz 5 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und ist für Sie unentgeltlich.
Grundsätzlich müssen Sie als betroffene Person nachweisen, dass die gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Daten ursprünglich von Ihnen selbst angegeben wurden, zum Beispiel im Rahmen einer An- oder Abmeldung.
Was sollte ich noch wissen?
Wird für das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung keine Miete an einen Dritten gezahlt, gilt als Miete die ortsübliche Miete für Objekte gleicher Art. Dabei werden die individuell genutzten Räume und die anteiligen Gemeinschaftsflächen berücksichtigt. Ist die ortsübliche Miete nicht feststellbar, wird als Nettojahresmiete 6 % des Verkaufswertes der Wohnung angesetzt.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg und auch das Oberverwaltungsgericht Magdeburg haben mehrfach die Zweitwohnungssteuerpflicht für die Nebenwohnungen von Studenten und Studentinnen auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt. Grund ist die Magdeburger Satzung, in der sich das Erfordernis des Innehabens ausdrücklich auf die Nebenwohnung erstreckt. Der Steuerpflichtige hat eine Wohnung dann inne, wenn er die rechtliche und die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat. Dies ist beim Anmieten einer Wohnung der Fall. Beispielsweise auch wenn eine Wohnung zur Ausbildungs- bzw. Studienzwecken gehalten wird.
Die Zweitwohnungssteuersatzung sieht als Billigkeitsmaßnahmen die teilweise oder vollständige teilweise Stundung bzw. den teilweisen oder vollständigen Erlass der Steuer vor. Voraussetzung bei einer Stundung ist die erhebliche Härte der Steuerzahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Voraussetzung für einen Erlass ist die unbillige Härte der Steuerzahlung aus sachlichen und/ oder persönlichen Billigkeitsgründen. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nur bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit vor. Diese ist grundsätzlich bei Personen in Ausbildung und Studenten/ Studentinnen zu verneinen. Antragsformulare können mit der Steuererklärung angefordert werden.
Hat der Wechsel der Hauptwohnung Auswirkungen...
Nein, entscheidend ist, dass zum Haushalt eines/r allein stehenden Steuerpflichtige/n ein Kind gehört, für das diesem/r ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des/ r Alleinstehenden/r gemeldet ist, egal ob mit Haupt- oder Nebenwohnsitz.
Nein, auf den Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes hat es keine Auswirkungen. Das Kind muss nur auswärtig untergebracht sein.
Bei einer Familienversicherung sind in der Regel Kinder unter 18 Jahren mit eingeschlossen. Die Versicherung kann aber auch Kinder über 18 Jahre einschließen, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden. Da die Haftpflicht für einen bestimmten Personenkreis abgeschlossen wird, hat die Meldung mit Haupt- oder Nebenwohnung keine Auswirkungen. Schauen Sie in Ihren Vertrag.
Die Hausratversicherung betrifft die Versicherung des Hausrates in einer ganz bestimmten Wohnung. Somit sind bei Bedarf für mehrere Wohnungen, unabhängig von Haupt- oder Nebenwohnung, auch mehrere Versicherungen erforderlich. Prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen.
Seit dem 01.03.2007 ist das Fahrzeug am Ort der Hauptwohnung anzumelden.
Nein, der Anspruch entsteht unabhängig davon, wo der Wohnsitz des Kindes im Inland ist.
Studierende sind bis zur Vollendung des 25. Jahres in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern mitversichert. Die Anmeldung mit Haupt- oder Nebenwohnung spielt keine Rolle. Prüfen Sie zur Sicherheit Ihre Versicherungsunterlagen.
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Anmeldung online oder persönlich im Bürgerbüro durchführen.
Online
- Prüfen Sie die Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Dienstes.
- Sie starten den Online-Dienst. Halten Sie Ihren Personalausweis, Ihren elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) oder die Unionsbürgerkarte (eID-Karte) und Ihre sechsstellige Ausweis-PIN bereit.
- Sie melden sich mit Ihrem BundID-Konto im Online-Dienst an. Optional können Sie den Online-Dienst auch als Gast nutzen.
- Sie erhalten nach der Authentifizierung eine Übersicht Ihrer Meldedaten und müssen die Richtigkeit dieser bestätigen.
- Sie erfassen die neue Anschrift Ihrer Nebenwohnung in Magdeburg.
- Sie können im nächsten Schritt weitere Familienangehörige auswählen die ebenfalls in die neue Nebenwohnung eingezogen sind. Sie müssen im Online-Dienst bestätigen, dass Sie zum Datenabruf für diese Familienmitglieder berechtigt sind.
- Optional: Wenn Sie aktuell nicht in Magdeburg gemeldet sind, können Sie im nächsten Schritt eine frühere Wohnung in Magdeburg angeben. Dies erleichtert die Zuordnung zu Ihrem früheren Datensatz im Melderegister und dieser wird fortgeschrieben.
- Machen Sie Angaben zum Eigentümer beziehungsweise zum Wohnungsgeber der Wohnung und laden die Wohnungsgeberbestätigung hoch. Sind Sie selbst Eigentümer der Wohnung, können Sie diese selber ausstellen und hochladen.
- Schließen Sie den Online-Dienst ab und geben Sie für Rückfragen noch Ihre E-Mail-Adresse an.
- Die Meldebehörde prüft Ihre Angaben und informiert Sie per E-Mail über die Bearbeitung.
- Nach Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie eine elektronische Meldebestätigung zur Verfügung gestellt.
Persönliche Vorsprache
- Vereinbaren Sie online oder telefonisch einen Termin im Bürgerbüro.
- Erscheinen Sie persönlich zum Termin oder lassen Sie sich vertreten.
- Legen Sie die erforderlichen Unterlagen vor.
- Ihre Angaben werden vor Ort geprüft.
- Sie erhalten die Meldebestätigung direkt im Anschluss.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Nebenwohnung in Magdeburg bezogen.
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
Minderjährige bis 16 Jahre:
Die Anmeldung von Minderjährigen unter 16 Jahren obliegt der Person, in deren Wohnung der oder die Minderjährige einzieht (in der Regel den Eltern).
Die Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten, die vorwiegend genutzt wird. Leben die Personensorgeberechtigten getrennt, gilt die Wohnung des Sorgeberechtigten als Hauptwohnung, die von dem minderjährigen Einwohner überwiegend genutzt wird.
Betreute Personen
Betreuerinnen und Betreuer, die über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der betreuten Person verfügen, können diese bei der Meldebehörde anmelden. Hierfür sind die Betreuungsurkunde im Original sowie ein eigenes Ausweisdokument vorzulegen. Sofern vorhanden, ist auch das Ausweisdokument der betreuten Person vorzulegen.
Bearbeitungsdauer
Online
Die Bearbeitung der Online-Anmeldung erfolgt in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen.
Persönliche Vorsprache
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort bei Vorsprache.