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Geburt anzeigen

Die Geburt Ihres Kindes ist beim zuständigen Standesamt anzuzeigen, damit sie im Geburtenregister eingetragen und beurkundet werden kann.

Allgemeine Informationen

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen. .

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Allgemeine Hinweise:

Bitte beachten Sie:

  • Alle Urkunden und Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.
  • Nationalpass und elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) der Eltern sind im Original erforderlich.
  • Bei deutschen Personalausweisen/Reisepässen genügt eine gut erkennbare Kopie.
  • Ausländische Dokumente müssen im Original nachgereicht werden.
  • Fremdsprachige Urkunden sind gegebenenfalls mit Übersetzung durch vereidigte Übersetzer vorzulegen.
Grundunterlagen (für alle Fälle):
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern (Kopie bzw. Original bei ausländischen Dokumenten)
  • Geburtsurkunden der Eltern (gegebenenfalls mit Übersetzung)
  • Formular zur Namenserklärung

Weitere Unterlagen entsprechend Ihres Familienstandes:

Verheiratete Eltern

Ehe in Deutschland geschlossen

  • Eheurkunde / Heiratsurkunde
    oder
  • Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

Ehe im Ausland geschlossen

  • Heiratsurkunde (mit Übersetzung durch vereidigten Übersetzer)
Nicht miteinander verheiratete Eltern

Ledige Mutter

  • Keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich über die Grundunterlagen hinaus

Geschiedene Mutter

  • Ehe- / Heiratsurkunde
  • Bei Eheschließung im Ausland:
    • Heiratsurkunde mit Übersetzung
  • Scheidungsurteil / -beschluss mit Rechtskraftvermerk
  • Gegebenenfalls Bescheinigung über Namensänderung

Verwitwete Mutter

  • Ehe- / Heiratsurkunde
  • Bei Eheschließung im Ausland:
    • Heiratsurkunde mit Übersetzung
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten
Zusätzliche Unterlagen

Angaben zum Vater (bei nicht verheirateten Eltern)

  • Geburtsurkunde (ggf. mit Übersetzung)
  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
  • Zustimmungserklärung der Mutter
  • Bei gemeinsamem Sorgerecht:
    • Sorgeerklärung vom Jugendamt

Weitere Kinder (Geschwisterkinder)

  • Geburtsurkunde eines vorherigen Kindes
  • Bei gemeinsamem Sorgerecht:
    • Sorgeerklärung vom Jugendamt

Gebühren

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) erhoben.

10,00 EUR für eine Urkunde für Ihre Unterlagen
5,00 EUR für jede weitere Urkunde im gleichen Format

Sie erhalten von uns gebührenfreie Urkunden, die jedoch nur für bestimmte Zwecke verwendet werden dürfen. Diese müssen im Original an die Familienkasse, die Krankenkasse sowie an die Elterngeldstelle weitergeleitet werden. Magdeburger Eltern erhalten lediglich die Urkunden für die Krankenkasse und die Elterngeldstelle ausgehändigt. Die Familienkasse erhält die erforderliche Information über die Geburt digital.

Frist

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, kann es auf Antrag der Beteiligten durch das zuständige Amtsgericht dazu angewiesen werden.

Was sollte ich noch wissen?

Folgende Kliniken in Magdeburg übermitteln dem Standesamt Magdeburg eine Geburtsanzeige:

  • KLINIKUM MAGDEBURG gemeinnützige GmbH, Birkenallee 34, 39130 Magdeburg
  • Krankenhaus St. Marienstift Magdeburg GmbH, Frauenklinik, Harsdorfer Straße 30, 39110 Magdeburg
  • Universitätsklinikum Magdeburg A. ö. R., Universitätsklinik für Frauenheilkunde, Geburtshilfe und Reproduktionsmedizin, Gerhart-Hauptmann-Straße 35, 39108 Magdeburg

Die jeweilige Klinik übermittelt dem Standesamt Magdeburg die Geburtsanzeige in der Regel innerhalb einer Woche nach der Geburt.

Die Beurkundung der Geburt soll anschließend innerhalb von vier Wochen erfolgen.

Zuständigkeit und Ablauf

Die Beurkundung Ihres Neugeborenen erfolgt beim Standesamt Magdeburg.

Hinweis zur Vaterschaftsanerkennung

Bei nicht verheirateten Eltern sollte die Vaterschaftsanerkennung möglichst bereits vor der Geburt beim Jugendamt am Wohnort der Eltern beurkundet werden.

Ausgabe der Geburtsurkunden

Die Geburtsurkunden für Ihr Kind erhalten Sie beim Standesamt Magdeburg, Humboldtstraße 11 (Nähe AMO-Kulturhaus).

Verfahrensablauf

  1. Anzeige der Geburt durch die Klinik oder bei Hausgeburten durch berechtigte Personen
    Die Geburt wird beim Standesamt angezeigt.
    Erfolgt die Geburt in einer Klinik, übernimmt dies in der Regel die Klinik (schriftlich oder elektronisch).
    Bei einer Geburt außerhalb einer Klinik (z. B. Hausgeburt) erfolgt die Anzeige durch die hierzu berechtigten Personen.
  2. Abgabe der Namenserklärung und Einreichung der Unterlagen
    Die Eltern reichen beim Standesamt die erforderlichen Unterlagen ein und geben die Namenserklärung ab (schriftlich, gegebenenfalls elektronisch).
    Hierbei erfolgt auch die vollständige Vorlage der für die Beurkundung notwendigen Nachweise.
  3. Prüfung und Erfassung der Daten
    Die Angaben aus der Geburtsanzeige sowie die eingereichten Unterlagen werden durch die Mitarbeitenden des Standesamtes im Fachverfahren erfasst und geprüft.
  4. Beurkundung der Geburt
    Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten beurkunden die Geburt.
    Falls erforderlich, wird ein Termin zur persönlichen Abgabe weiterer Erklärungen (z. B. fehlende Namenserklärung) vereinbart.
  5. Ausstellung der Geburtsurkunden
    Nach der Beurkundung werden die Geburtsurkunden auf Grundlage des neu angelegten Geburtenregisters erstellt.
  6. Aushändigung der Unterlagen
    Die Geburtsurkunden sowie alle eingereichten Originaldokumente werden den Eltern ausgehändigt.

Hinweis zur Terminvergabe

  • Termine werden ausschließlich durch das Standesamt vergeben.
  • Bitte hinterlegen Sie Ihre Kontaktdaten (insbesondere E-Mail-Adresse) bereits im Krankenhaus
    oder senden Sie diese unter Angabe von

Das Standesamt informiert Sie schriftlich,

  • sobald die Beurkundung abgeschlossen ist
    oder
  • wenn ein Termin zur persönlichen Vorsprache erforderlich ist.

Voraussetzungen

  • Die Beurkundung der Geburt muss in die Zuständigkeit des Standesamtes Magdeburg fallen.
  • Der Antragsteller muss bei Neugeborenen zur Anzeige der Geburt nach § 19 Personenstandsgesetz (PStG) verpflichtet sein.

Siehe auch

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gruppe Geburten- und Sterberegister

AGrLin Frau Jacob-Thiele

Humboldtstraße 11
39112 Magdeburg

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