Spenden
Beschreibung
Spenden für Einrichtungen der Landeshauptstadt Magdeburg
- Landeshauptstadt Magdeburg darf zur Erfüllung kommunaler, steuerbegünstigter Aufgaben Spenden einwerben, annehmen oder an Dritte vermitteln
- Annahmeentscheidung bis 1.000,00 Euro durch Oberbürgermeisterin
- Annahmeentscheidung über 1.000,00 Euro durch Stadtrat (Offenlegung Name des Spenders, der Spendenbetrag und der Spendenzweck)
- Bekanntgabe aller Spendendaten der Kommunalaufsicht in einem jährlichen Zuwendungsbericht
Für die Entgegennahme der Spenden und für Fragen zur Spendenverwendung stehen Ihnen die Einrichtungen der Stadt und der Finanzservice gern zur Verfügung.
Einrichtungen der Stadt können durch Geld- und Sachspenden für gemeinnützige (§ 52 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder mildtätige Zwecke (§ 53 der Abgabenordnung) unterstützt werden. Die Spendenbescheinigungen werden vom Fachbereich Finanzservice der Landeshauptstadt Magdeburg ausgestellt.
Wenn Sie regelmäßig an Einrichtungen der Landeshauptstadt Magdeburg spenden und einmal jährlich eine Sammelbestätigung wünschen, melden Sie sich bitte beim Fachdienst Steuern.
Geben Sie bei der Einzahlung bitte den Verwendungszweck, Ihren Namen und Ihre Anschrift an.
Bei Sachspenden werden Angaben zur Herkunft (Privatvermögen oder Betriebsvermögen) und zur Wertermittlung (gemeiner Wert, Teilwert) benötigt.
Spenden können auf folgende Konten der Landeshauptstadt Magdeburg eingezahlt werden:
Sparkasse MagdeBurg (BIC NOLADE21MDG)
IBAN DE02 8105 3272 0014 0001 01
Volksbank Magdeburg (BIC GENODEF1MD1)
IBAN DE55 8109 3274 0001 9009 00
Commerzbank Magdeburg (BIC COBADEFF810)
IBAN DE19 8104 0000 0200 2442 00
Deutsche Bank (BIC DEUTDE8MXXX)
IBAN DE64 8107 0000 0117 8201 00
Spenden für Vereine
Vereine, die anerkannte steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können in der Regel direkt Spenden entgegennehmen und Spendenbescheinigungen selbst ausstellen. Sie können sich somit direkt an Ihren Verein wenden.
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Was sollte ich noch wissen?
Steuerbegünstigte Zwecke sind die Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke.
Mildtätige Zwecke
Mildtätige Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung werden verfolgt, wenn Personen selbstlos unterstützt werden, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge die in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung aufgeführten Beträge nicht übersteigen.
Kirchliche und religiöse Zwecke
Kirchliche Zwecke werden gemäß § 54 der Abgabenordnung verfolgt bei selbstloser Förderung einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Gemeinnützige Zwecke
Allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz sind in § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung aufgeführt.