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Sterbefall anzeigen

Sie sind zur Anzeige des Todes eines Menschen beim Standesamt spätestens drei Werktage nach Eintritt des Todes verpflichtet.

Allgemeine Informationen

Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, anzuzeigen.

Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen.

Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung) ein, so ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anzeige eines Sterbefalls sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Ärztliche Todesbescheinigung (Totenschein)
  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe bzw. Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls ein Nachweis über deren Auflösung
  • Geburtsurkunde der verstorbenen Person
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft oder Meldebescheinigung, Mietvertrag)

Hinweis: Auf die Vorlage der Geburtsurkunde kann verzichtet werden, wenn die Geburtsdaten des Verstorbenen bereits aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ersichtlich sind.

In Einzelfällen können weitere Urkunden erforderlich sein. Das Standesamt Magdeburg berät Sie hierzu gerne.

Gebühren

Die Anzeige eines Sterbefalles beim Standesamt ist gebührenfrei.

Für die Ausstellung einer Sterbeurkunde werden Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) erhoben.

10,00 EUR für die Ausstellung einer Sterbeurkunde
5,00 EUR für jede weitere Urkunde im gleichen Format bei gleichzeitiger Ausstellung

Fristen

Der Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden. Zuständig ist das Standesamt des Sterbeortes. Für Totgeburten gilt dieselbe Frist.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, kann es auf Antrag der Beteiligten durch das zuständige Amtsgericht dazu angewiesen werden.

Was sollte ich noch wissen?

Hinweis für Bestattungsunternehmen

Bestattungsunternehmen können ihre Unterlagen während der Öffnungszeiten im Untergeschoss am Informationsbereich abgeben oder aus dem Bestatter-Schrank abholen. Die Bezahlung der Urkunden erfolgt bequem am Kassenautomaten.

Verfahrensablauf

Hat sich der Sterbefall in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung ereignet, kontaktieren Sie als Angehöriger in Absprache mit dem Einrichtungspersonal einen Bestatter.

Ein Arzt oder das Krankenhaus stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem Bestatter.

Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, zeigen Sie als verpflichtete Personen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen den Sterbefall beim zuständigen Standesamt mündlich an oder beauftragen einen Bestatter mit der Anzeige.

Haben Sie den Bestatter mit der Anzeige beauftragt, erstellt dieser unter Ihrer Mitwirkung eine schriftliche Sterbefallanzeige inklusive aller familienbezogenen Informationen, stellt die für die Anzeige erforderlichen Urkunden zusammen und übergibt diese dem Standesamt. Dafür müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen im Original übergeben.

Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit.

Der Sterbefall wird im Sterberegister erfasst. Das Standesamt stellt, soweit beantragt, gebührenpflichtige Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.

Mit der Beurkundung des Sterbefalls erfolgt automatisch eine elektronische Mitteilung an die zuletzt zuständige Meldebehörde. Diese Meldebehörde informiert anschließend das Bundeszentralamt für Steuern sowie die Rentenversicherung über den Todesfall.

Voraussetzungen

  • Person ist in Magdeburg verstorben.

Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, sind folgende Personen verpflichtet, den Tod beim Standesamt Magdeburg mündlich anzuzeigen, und zwar in dieser Reihenfolge:

  1. Personen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben
  2. Personen, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  3. Personen, die beim Tod zugegen waren oder aus eigenem Wissen von dem Sterbefall Kenntnis haben.

Sie können gleichzeitig einen Bestatter mit der Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt beauftragen.

Sind Sie als ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen von einer der oben genannten Personen mit der Anzeige eines Sterbefalls beauftragt, so können Sie die Anzeige eines Sterbefalls auch schriftlich vornehmen.

Als Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstige Einrichtung, in der sich der Sterbefall ereignet hat, sind Sie verpflichtet, den Sterbefall dem Standesamt schriftlich anzuzeigen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann von Fall zu Fall variieren

Siehe auch

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Gruppe Geburten- und Sterberegister

AGrLin Frau Jacob-Thiele

Humboldtstraße 11
39112 Magdeburg

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