Hauptmenü
Inhalt

Kurzkennzeichen beantragen

Teaser

Ihr Fahrzeug ist verkehrssicher, aber nicht zugelassen? Dann können Sie ein Kurzzeitkennzeichen für Probe- oder Überführungsfahrten beantragen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Halterin oder Halter eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs sind, dürfen Sie damit nicht ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen fahren.

Wenn Sie nur kurzzeitig eine Zulassung benötigen, können Sie ein Kurzzeitkennzeichen beantragen, zum Beispiel für:

  • Probefahrten
  • Überführungsfahrten

Mit der Probefahrt geben Sie Kaufinteressierten die Gelegenheit, das Fahrzeug zu testen. Überführungsfahrten dienen dem Ortswechsel des Fahrzeugs, zum Beispiel beim Verkauf.

Sie können mit dem Kurzzeitkennzeichen auch ein Fahrzeug fahren, das ein Saisonkennzeichen besitzt, sich aber außerhalb des festgelegten Betriebszeitraums befindet.

Das Kurzzeitkennzeichen beginnt mit der Erkennungsnummer "03" oder "04". Sie dürfen das Kennzeichen nur einmal verwenden. Wenn die eingetragene Frist abgelaufen ist, ist es ungültig. Sie erhalten mit dem Kurzzeitkennzeichen einen Fahrzeugschein. Sie dürfen das Kennzeichen nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden.

Voraussetzungen

  • Sie beantragen das Kurzzeitkennzeichen persönlich oder beauftragen eine Person mit einer Vollmacht.
  • Ihr Fahrzeug verfügt über eine EU-Typgenehmigung oder über eine Einzelbetriebserlaubnis.
  • Sie können eine durchgeführte Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls die Sicherheitsprüfung (SP) nachweisen.
  • Ihr Fahrzeug verfügt für den Zeitraum des Kurzzeitkennzeichens über eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
  • Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dienen Ihre Fahrten dazu, eine Betriebserlaubnis zu erhalten. Dafür bewegen Sie sich lediglich im direkten oder in einem angrenzenden Bezirk Ihrer Kfz-Zulassungsbehörde.
  • Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige HU oder SP hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur
    • für die Fahrt zur nächstgelegenen Prüfstelle
    • für die Fahrt in die nächstgelegene Werkstatt
  • Wenn Ihr Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, ist eine Fahrt nicht erlaubt.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis
  • bei Vertretung zusätzlich:
    • schriftliche Vollmacht
    • Ausweisdokument der bevollmächtigten Person
  • wenn Sie als antragstellende Person nicht im Inland gemeldet sind, geben Sie eine empfangsberechtigte Person an:
    • Ausweisdokument der empfangsberechtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen und -haltern zusätzlich:
    • Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen:
    • Handelsregisterauszug,
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Nachweis der Betriebserlaubnis
    • Fahrzeugpapiere
    • Übereinstimmungsbescheinigung
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls der Sicherheitsprüfung (SP)

Rechtsgrundlage(n)

Wichtige Hinweise

Ab dem 01.04.2015 besteht die Möglichkeit sowohl bei der für den Wohnort zuständigen Zulassungsbehörde oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen.

Für die Beantragung sind vorzulegen:

  • Betriebserlaubnis (ZB II)
  • Versicherungsnachweis
  • gültige Hauptuntersuchung im Original sowie
  • Sicherheitsprüfung (soweit erforderlich).
alle EU-Bürger die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, aber in einem BürgerBüro vorsprechen, um Kurzzeitkennzeichen zu beantragen, müssen den Standort des Fahrzeuges in Magdeburg nachweisen! (§16a Abs. 2 Satz 1 FZV). Dieser Nachweis kann erbracht werden durch:
  • Kaufvertrag
  • Bestätigung des Händlers, dass sich das Fahrzeug in Magdeburg befindet
  • direkt durch das Fahrzeug
  • bei zuletzt auf MD zugelassenen Fahrzeugen, können wir davon ausgehen, dass sich das Fahrzeug hier befindet.
Kann ein EU-Bürger den Standort nicht nachweisen oder das Fahrzeug befindet sich nicht in MD, so ist der Antrag auf Kurzzeitkennzeichen abzulehnen. Bei Nichtzuständigkeit an die zuständige Zulassungsbehörde verweisen.

Soweit keine gültige Betriebserlaubnis vorhanden ist, können Fahrten zum Zwecke der Erlangung der Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk mit dieser Einschränkung durchgeführt werden.

Soweit keine gültige HU vorliegt, kann zum Zwecke der Erlangung einer HU ebenfalls ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden. Die Fahrten hierzu sind auf den Zulassungsbezirk beschränkt.

Diese Einschränkungen sind in den Fahrzeugpapieren, zukünftig erhält der Antragsteller einen der Zulassungsbescheinigung Teil I entsprechenden Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, vermerkt.

 

Bearbeitungsdauer

Sie erhalten das Kurzzeitkennzeichen am Tag der Beantragung. Eine Vorausdatierung ist nicht möglich.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Fehler melden

Sie haben eine Dienstleistung nicht gefunden oder einen Fehler festgestellt? Melden Sie Fehler bei uns!

Nichts gefunden?