Wird für das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung keine Miete an einen Dritten gezahlt, gilt als Miete die ortsübliche Miete für Objekte gleicher Art. Dabei werden die individuell genutzten Räume und die anteiligen Gemeinschaftsflächen berücksichtigt. Ist die ortsübliche Miete nicht feststellbar, wird als Nettojahresmiete 6 % des Verkaufswertes der Wohnung angesetzt.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg und auch das Oberverwaltungsgericht Magdeburg haben mehrfach die Zweitwohnungssteuerpflicht für die Nebenwohnungen von Studenten und Studentinnen auf der Grundlage der Zweitwohnungssteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt. Grund ist die Magdeburger Satzung, in der sich das Erfordernis des Innehabens ausdrücklich auf die Nebenwohnung erstreckt. Der Steuerpflichtige hat eine Wohnung dann inne, wenn er die rechtliche und die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung hat. Dies ist beim Anmieten einer Wohnung der Fall. Beispielsweise auch wenn eine Wohnung zur Ausbildungs- bzw. Studienzwecken gehalten wird.
Die Zweitwohnungssteuersatzung sieht als Billigkeitsmaßnahmen die teilweise oder vollständige teilweise Stundung bzw. den teilweisen oder vollständigen Erlass der Steuer vor. Voraussetzung bei einer Stundung ist die erhebliche Härte der Steuerzahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Voraussetzung für einen Erlass ist die unbillige Härte der Steuerzahlung aus sachlichen und/ oder persönlichen Billigkeitsgründen. Diese liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt nur bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit vor. Diese ist grundsätzlich bei Personen in Ausbildung und Studenten/ Studentinnen zu verneinen. Antragsformulare können mit der Steuererklärung angefordert werden.
Hat der Wechsel der Hauptwohnung Auswirkungen...
Nein, entscheidend ist, dass zum Haushalt eines/r allein stehenden Steuerpflichtige/n ein Kind gehört, für das diesem/r ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des/ r Alleinstehenden/r gemeldet ist, egal ob mit Haupt- oder Nebenwohnsitz.
Nein, auf den Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes hat es keine Auswirkungen. Das Kind muss nur auswärtig untergebracht sein.
Bei einer Familienversicherung sind in der Regel Kinder unter 18 Jahren mit eingeschlossen. Die Versicherung kann aber auch Kinder über 18 Jahre einschließen, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden. Da die Haftpflicht für einen bestimmten Personenkreis abgeschlossen wird, hat die Meldung mit Haupt- oder Nebenwohnung keine Auswirkungen. Schauen Sie in Ihren Vertrag.
Die Hausratversicherung betrifft die Versicherung des Hausrates in einer ganz bestimmten Wohnung. Somit sind bei Bedarf für mehrere Wohnungen, unabhängig von Haupt- oder Nebenwohnung, auch mehrere Versicherungen erforderlich. Prüfen Sie Ihre Versicherungsunterlagen.
Seit dem 01.03.2007 ist das Fahrzeug am Ort der Hauptwohnung anzumelden.
Nein, der Anspruch entsteht unabhängig davon, wo der Wohnsitz des Kindes im Inland ist.
Studierende sind bis zur Vollendung des 25. Jahres in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern mitversichert. Die Anmeldung mit Haupt- oder Nebenwohnung spielt keine Rolle. Prüfen Sie zur Sicherheit Ihre Versicherungsunterlagen.