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Steuerbefreiungen für die Hundesteuer

  • Hunde, welche ausschließlich dem Schutz und der Hilfe gehörloser Personen dienen
  • Hunde, deren Hundehalter*in einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "Bl", "aG" oder "H" besitzen
  • Hunde, aus dem Tierheim Magdeburg. (Die Steuerbefreiung gilt für drei Jahre ab dem Monat des Erwerbes. Danach erfolgt eine Reguläre Besteuerung.)
  • für ausgebildete und zugelassene Diensthunde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die bei ihrem/ihrer Hundeführer*in im Haushalt leben
  • für Hunde, die als Sanitäts- oder Rettungshund von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden. Ein entsprechender Nachweis ist beizufügen.
  • für erfolgreich geprüfte Jagdhunde, soweit der Einsatz der Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt von der unteren Jagdbehörde bestätigt wurde (jährliche Bestätigung)
  • Assistenzhunde, die im Jahr mindestens 12 Einsätze in sozialen Einrichtungen absolviert haben (Prüfung nach Assistenzhunde-Verordnung, Bestätigung der sozialen Einrichtung, Antragstellung jährlich bis zum 31.10.)

Steuerermäßigungen für die Hundesteuer

  • für einen Hund, wenn der/die Steuerpflichtige Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter) oder SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) erhält
  • ab 20.07.2024 neu, wenn der/die Steuerpflichtige Wohngeld oder Kinderzuschlag erhält oder im Besitz einer gültigen Otto-City-Card ist

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßige Nachweise der Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor.