Baumschutz und Baumfällungen
Die Landeshauptstadt Magdeburg schützt per Satzung den Baumbestand und die Klettergehölze auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet. Dennoch kann es erforderlich sein in den Gehölzbestand einzugreifen. Dafür kann eine Ausnahme oder eine Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung erforderlich sein.
Die Ausnahme von den Verboten des § 4 der Satzung zum Schutze des Baumbestandes und der Klettergehölze als geschützter Landschaftsbestandteil in der Landeshauptstadt Magdeburg (umgangssprachlich „Fällgenehmigung“ genannt) kann über das digitale Rathaus beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich werden von Ihnen keine Unterlagen verlangt, solange Sie Eigentümer des Baums sind. Sollten Sie nicht Eigentümer des Baumes sein, so ist die schriftliche Einwilligung des Eigentümers in die vorgesehen Maßnahme dem Antrag digital beizufügen.
Folgende Informationen zum betreffenden Baum werden im Rahmen des Antragsverfahrens erforderlich:
Standort
Stammumfang
Fotos vom Baum und etwaiger Schäden
Begründung des Antrags
Gebühren
Regelmäßig werden Kosten in Höhe von 30,00 € entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Landeshauptstadt Magdeburg erhoben.
Frist
Die Ausnahmen von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung der Landeshauptstadt Magdeburg werden regelmäßig auf den Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. eines Jahres befristet. Dies dient dem allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen im Sinne des § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.
Rechtsgrundlage
§§ 6 und 7 der Satzung zum Schutze des Baumbestandes und der Klettergehölze als geschützter Landschaftsbestandteil in der Landeshauptstadt Magdeburg - Baumschutzsatzung -
Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Ausnahme von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung wird nicht automatisch auch eine Befreiung vom allgemeinen oder besonderen Artenschutz gewährt. Dieser ist unmittelbar jederzeit zu beachten.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Dies umfasst auch eine plausible Begründung. Die Mitarbeitenden der unteren Naturschutzbehörde prüfen die Begründung und das Vorliegen der Voraussetzungen. Sie nehmen private Bäume nur im Einzelfall vor Ort in Augenschein, sofern die eingereichten Unterlagen oder die Begründung dies erfordern und anderweitig keine Abhilfe möglich oder verhältnismäßig erscheint.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Ausnahme von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung sind vom Antragsteller nachzuweisen (siehe „Hinweise (Besonderheiten)“).
Eine Ausnahme von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung wird erteilt, sofern einer der im § 6 der Baumschutzsatzung genannten Gründe vorliegt.
Siehe auch
Baumschutzsatzung