Baumfällung beantragen
Die Landeshauptstadt Magdeburg schützt per Satzung den Baumbestand und die Klettergehölze auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet. Dennoch kann es erforderlich sein in den Gehölzbestand einzugreifen. Dafür kann eine Ausnahme oder eine Befreiung von den Verboten der Baumschutzsatzung erforderlich sein. Umgangsprachlich wird diese Genehmigung auch "Fällgenehmigung" genannt.
Erforderliche Unterlagen
Antragsteller
- Der Antragsteller ist Eigentümer des Baumes: Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.
- Der Antragsteller ist nicht Eigentümer des Baumes: Dem Antrag ist eine schriftliche Einwilligung des Eigentümers zur beantragten Maßnahme beizufügen.
Gebühren
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Verwaltungskostensatzung der Landeshauptstadt Magdeburg und beträgt 30,00 €.
Frist
Anträge können nur im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. eines Jahres gestellt werden. Hintergrund ist der allgemeine Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen im Sinne des § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.
Rechtsgrundlage
Die §§ 6 und 7 der Baumschutzsatzung zum Schutze des Baumbestandes und der Klettergehölze als geschützter Landschaftsbestandteil in der Landeshauptstadt Magdeburg.
Hinweise (Besonderheiten)
Mit der Ausnahme von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung wird nicht automatisch auch eine Befreiung vom allgemeinen oder besonderen Artenschutz gewährt. Dieser ist unmittelbar jederzeit zu beachten.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Dies umfasst auch eine plausible Begründung. Die Mitarbeitenden der unteren Naturschutzbehörde prüfen die Begründung und das Vorliegen der Voraussetzungen. Sie nehmen private Bäume nur im Einzelfall vor Ort in Augenschein, sofern die eingereichten Unterlagen oder die Begründung dies erfordern und anderweitig keine Abhilfe möglich oder verhältnismäßig erscheint.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Ausnahme von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung sind vom Antragsteller nachzuweisen (siehe „Hinweise (Besonderheiten)“).
Eine Ausnahme von den Verboten des § 4 der Baumschutzsatzung wird erteilt, sofern einer der im § 6 der Satzung genannten Gründe vorliegt.