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Niederlassungserlaubnis für minderjährige ausländische Kinder beantragen

Beschreibung

Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug nach § 32, § 33 oder § 34 AufenthG sind, können frühestens ab dem 16. Lebensjahr und nach fünfjähriger Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Ist die Person am 16. Geburtstag noch nicht seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erst ab dem 18. Geburtstag möglich.

Auf Inhaber humanitärer Aufenthaltserlaubnisse (§§ 22 bis 25b AufenthG) kann das Verfahren entsprechend angewendet werden. Es handelt sich jedoch um eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde.

Allein eine lange Aufenthaltsdauer führt nicht automatisch zum Erwerb einer Niederlassungserlaubnis. Es sind alle relevanten spezialrechtlichen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.

Erforderliche Unterlagen

Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt  und im PDF Format hochgeladen werden. 

Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!

  • Gültiger Reisepass/Nationalpass bzw. Passersatz
  • Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
  • aktuelle Schulbescheinigung oder Nachweis einer Berufsausbildung
  • aktueller Arbeitsvertrag (ohne/mit überstandener Probezeit) und aktuelle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, sofern vorhanden
  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (bei Volljährigen)
  • eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung
    Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.

Im Einzelfall kann und wird die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. 

Fristen

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht sollte erst beantragt werden, sobald die oben angegebenen zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vor Antragstellung empfiehlt es sich, einen Beratungstermin mit der Ausländerbehörde zu vereinbaren.

Gebühren

  • Niederlassungserlaubnis: 113,00 Euro (Volljährige Antragssteller)
  • Niederlassungserlaubnis: 56,50 Euro (Minderjährige Antragssteller)

Für türkische Staatsangehörige können unter Umständen abweichende Gebühren gelten. 

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • § 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • §§ 44 ff. Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Was sollte ich noch wissen?

  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.

  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.

  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

  • Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

  • Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig. Beachten Sie jedoch bitte, dass auch diese unter gewissen Umständen (z.B. Wegzug ins Ausland, Auslandsaufenthalt über sechs Monaten) erlischt. Bitte informieren Sie sich vor Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit.

  • Die Niederlassungserlaubnis muss trotz der unbefristeten Geltungsdauer bei jeder Änderung des Reisepasses (z.B. Gültigkeitsverlängerung/Neuausstellung) übertragen werden. 

Verfahrensablauf

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind in § 35 AufenthG geregelt. Danach gelten unter anderen folgende Voraussetzungen:

  • Einreise nach Deutschland als Minderjähriger
  • fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis (und durchgängiger Aufenthalt im Bundesgebiet)
  • nur bei Volljährigen: ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Niveau B1) - sofern der Ausländer im Bundesgebiet länger als vier Jahre eine deutschsprachige Schule besucht hat, kann davon ausgegangen werden, dass er die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt, wenn im Fach Deutsch mindestens die Note "ausreichend" erzielt worden ist.
  • gesicherter Lebensunterhalt oder alternativ Besuch einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.
  • Es liegen keine offenen Strafverfahren vor. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet. 

Auf den Nachweis von Sprachkenntnissen, des gesicherten Lebensunterhalts bzw. des Schulbesuchs kann verzichtet werden, wenn das Kind diese Voraussetzungen aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) und die Antrags-/Bearbeitungsgebühr erhoben.

Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der Dokumente. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Humanitäre Aufenthalte

Ausländerbehörde

Lübecker Straße 53 – 63
Neustädter Höfe / Haus 1
39124 Magdeburg

Dokumente / Formulare

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