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Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge beantragen

Beschreibung

Bei der Niederlassungserlaubnis handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22 bis 25b AufenthG) besitzen, können Sie in der Regel nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Besitzen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 Abs. 4 S. 1, Abs. 4a S. 1 oder Abs. 4b S. 1 oder § 104c AufenthG, ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht möglich, da diese Normen ausdrücklich nur den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland regeln.

Wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 AufenthG) oder als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 25 Abs. 2 AufenthG (GFK)) anerkannt oder von der Bundesrepublik Deutschland als Resettlement-Flüchtling (§ 23 Abs. 4 AufenthG) aufgenommen wurden, dann können Sie auch bereits nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie sprachlich und wirtschaftlich gut integriert sind.

Allein eine lange Aufenthaltsdauer führt nicht automatisch zum Erwerb einer Niederlassungserlaubnis. Es sind alle relevanten spezialrechtlichen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen. In jedem Fall muss für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis eine geklärte Identität vorliegen.

Bevor Sie zur eigentlichen Antragstellung kommen, lesen Sie bitte die folgenden Informationen sorgfältig durch und bereiten alle unten benannten Unterlagen vor.

Erforderliche Unterlagen

Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt  und im PDF Format hochgeladen werden. 

Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!

  • Gültiger Reisepass/Nationalpass beziehungsweise Passersatz (sofern vorhanden)
  • wenn Sie keinen gültigen Reisepass/Nationalpass besitzen: Nachweise über Bemühungen und Erklärung über Gründe der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung (gilt nicht für anerkannte Flüchtlinge/Asylberechtigte) und Nachweise über Ihre Identität (Geburtsurkunde/Kopie eines abgelaufenen Passes/sonstige Dokumente, die Ihre Identität belegen); alle Dokumente mit beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache (gilt für alle Antragsteller ohne Reisepass/Nationalpass)
  • Kopie des aktuellen Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt oder Fiktionsbescheinigung, sofern vorhanden
  • bei unselbstständiger Beschäftigung: aktueller Arbeitsvertrag, ggf. des Ehegatten (ohne/mit überstandener Probezeit) und aktuelle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate;
  • bei selbstständiger Erwerbstätigkeit: Gewerbeanmeldung, Betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten 24 Monate, Krankenversicherungsnachweis;
  • bei Ausbildung/Studium: Berufsausbildungsvertrag, eine aktuelle Schulbescheinigung, die Zeugnisse der letzten 2 Jahre, Immatrikulationsbescheinigung und Notenübersicht der Universität/Hochschule
  • aktueller Rentenversicherungsverlauf
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs; Deutschsprachzertifikate und Nachweis über erfolgreichen Test „Leben in Deutschland“
  • eine aktuelle, durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung

Bitte beachten Sie: Eine Wohnungsgeberbescheinigung ist keine Mietbescheinigung. Eine Vorlage für die Mietbescheinigung ist an dieser Dienstleistung angehängt und kann ausgedruckt werden.

Im Einzelfall kann und wird die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. 

Gebühren

  • Niederlassungserlaubnis: 113,- Euro

Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 AufenthG und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießen, sind von den Gebühren für die Niederlassungserlaubnis befreit.

Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Absatz 2 AufenthG erhalten haben, sind von den Gebühren für die Niederlassungserlaubnis befreit.

Für die Ausstellung von deutschen Reiseausweisen gelten folgende Gebühren:

  • Reiseausweises für Flüchtlinge und/oder Staatenlose ab dem vollendeten 24. Lebensjahr – 70,00 Euro
  • Reiseausweis für Flüchtlinge und/oder Staatenlose bis zum vollendeten 24. Lebensjahr – 38,00 Euro

  • Reiseausweis für Ausländer ab dem vollendeten 24. Lebensjahr – 100,00 Euro
  • Reiseausweis für Ausländer ab dem vollendeten 24. Lebensjahr – 70,00 Euro (für subsidiär Schutzberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Absatz 4 AufenthG)

  • Reiseausweis für Ausländer bis zum vollendeten 24. Lebensjahr – 97,00 Euro
  • Reiseausweis für Ausländer bis zum vollendeten 24. Lebensjahr – 38,00 Euro (für subsidiär Schutzberechtigte und Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Absatz 4 AufenthG)

Weitere Gebührenbefreiungen sind ausgeschlossen!

Rechtsgrundlagen

  • § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • §§ 26 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • §§ 45, 48, 52 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Weitere Informationen

  • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.

  • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.

  • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.

  • Ausländische Urkunden, die nicht durch einen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, müssen mit einer Legalisation oder einer Haager Apostille versehen sein. Diese bestätigen die Echtheit der Urkunde. Die Legalisation wird durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Bei bestimmten Staaten ist es ausreichend, wenn die Urkunde mit einer Haager Apostille versehen ist. Diese wird durch eine Behörde des ausstellenden Staates ausgestellt. In einigen Staaten ist die Beantragung einer Legalisation/Apostillen-Verfahren durch den Antragsteller nicht möglich. In diesen Fällen wird die Urkundenüberprüfung durch die Ausländerbehörde im Rahmen der Amtshilfe bei der deutschen Auslandsvertretung angefordert. Ob im Falle Ihrer Urkunde eine Legalisation oder Haager Apostille notwendig ist, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

  • Einen Reiseausweis erhalten Flüchtlinge und Asylberechtigte auch bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis von Amts wegen, da die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bereits durch die Anerkennung belegt ist. Dieser Reiseausweis für Flüchtlinge wird mit der Antragsstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis als anerkannter Flüchtling/Asylberechtigter mit geprüft. Wurde bei Resettlement-Flüchtlingen eine Ausnahme von der Passpflicht verfügt, erhalten diese von Amts wegen einen Reiseausweis für Ausländer. Nachgewiesen staatenlose Antragsteller erhalten einen Reiseausweis für Staatenlose.

  •  Im Übrigen gilt, dass alle Ausländerinnen und Ausländer, die nicht als Flüchtling/Asylberechtigter anerkannt wurden, in der Regel einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen müssen. Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird. Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn Sie nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird.

  • Gemäß § 82 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 1 AufenthG sind Ausländer, die über keinen gültigen Nationalpass verfügen, dazu verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Dazu gehört auch, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, die für die Feststellung der Identität nötig sind. Nach Entscheidung des Bundesministeriums des Innern aus August 2021 ist die Klärung der Identität eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Absatz 3 und 4 AufenthG. Als mögliche Identitätsnachweise dienen z.B. gültiger Reisepass, abgelaufener Reisepass, Identitätskarte bzw. Personalausweis (mit beglaubigter Übersetzung), Geburtsurkunde (mit beglaubigter Übersetzung, gegebenenfalls mit Apostille/Legalisation), Heiratsurkunde (mit beglaubigter Übersetzung, gegebenenfalls mit Apostille/Legalisation)

  • Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig. Beachten Sie jedoch bitte, dass auch diese unter gewissen Umständen (z.B. Wegzug ins Ausland, Auslandsaufenthalt über sechs Monaten) erlischt. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur uneingeschränkten Erwerbstätigkeit.

  • Die Niederlassungserlaubnis muss trotz der unbefristeten Geltungsdauer bei jeder Änderung des Reisepasses (z. B. Gültigkeitsverlängerung/Neuausstellung) übertragen werden. Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose sowie die dazugehörigen Niederlassungserlaubnisse müssen alle drei Jahre neu ausgestellt.

Verfahrensablauf

Sie müssen im Besitz einer der folgend genannten Aufenthaltserlaubnisse sein:

  • § 22 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG
  • § 23 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 AufenthG
  • § 23a AufenthG
  • § 25 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 AufenthG
  • § 25a AufenthG
  • § 25b AufenthG

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind in § 26 Absatz 4 AufenthG geregelt. Danach gelten unter anderen folgende Voraussetzungen:

  • Sie besitzen seit mindestens fünf Jahren eine der genannten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer eigenständig gesichert (z.B. durch unbefristeten Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit) - Sie dürfen keine öffentlichen Leistungen von einem Jobcenter oder Sozialamt erhalten
  • bei einer familiären Lebensgemeinschaft können die Nachweise zum Einkommen auch durch die Ehegattin beziehungsweise den Ehegatten erbracht werden.
  • Sie können mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen nachweisen (Nachweis auch durch die Ehegattin beziehungsweise den Ehegatten möglich).
  • Es liegen keine offenen Strafverfahren vor. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet. 
  • Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1
  • Sie haben den Orientierungskurs (Test Leben in Deutschland) erfolgreich abgeschlossen
  • Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 12 m² pro im Haushalt lebender Person)
  • Wenn Sie als Kind nach Deutschland eingereist sind und mindestens 16 Jahre alt sind, müssen die Voraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gesichert sein, wenn Sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten staatlichen Abschluss führt. 

Weitere Voraussetzungen werden durch die Behörde ohne Ihre Beteiligung geprüft. Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Niederlassungserlaubnis erhalten zu können. Personengruppen für die Vergünstigungen bestehen, werden im Folgenden aufgelistet. Sollten Sie zu einer dieser Personengruppen gehören, ist es nicht notwendig, die allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen. Es müssen jedoch auch hier alle der speziellen Voraussetzungen erfüllt sein.

Vergünstigungen für Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtlinge:

  • Sie müssen seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter, Flüchtling oder Resettlement-Flüchtling besitzen (§ 25 Absatz 1, § 25 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative oder § 23 Absatz 4 AufenthG) und Ihr Lebensunterhalt ist auf Dauer zu mindestens 51 % gesichert (z.B. unbefristeter Arbeitsvertrag mit abgeschlossener Probezeit)
  • Die Frist verkürzt sich auf 3 Jahre, wenn Sie über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 verfügen und Ihren Lebensunterhalt zu mindestens 75% eigenständig sichern können.
  • Sie verfügen über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 (bei Antragstellung nach 5 Jahren)
  • Sie haben den Orientierungskurs (Test Leben in Deutschland) erfolgreich abgeschlossen
  • Sie verfügen über ausreichend Wohnraum (mindestens 12 m² pro im Haushalt lebender Person)
  • Es liegen keine offenen Strafverfahren vor. Bereits verurteilte Straftaten werden im Einzelfall bewertet. 
  • Wenn Sie als Kind nach Deutschland eingereist sind und mindestens 16 Jahre alt sind, müssen die Voraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gesichert sein, wenn Sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten staatlichen Abschluss führt. 

Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen persönlichen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre biometrischen Daten (Lichtbild, Unterschrift, Fingerabdrücke) für die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) und ggf. für einen deutschen Reiseausweis aufgenommen und die Antrags-/Bearbetungsgebühr erhoben.

Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der Dokumente. Anderenfalls erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Humanitäre Aufenthalte

Ausländerbehörde

Lübecker Straße 53 – 63
Neustädter Höfe / Haus 1
39124 Magdeburg

Dokumente / Formulare

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