Inhalt
  • um 1180 geboren im heutigen Reppichau
  • nach 1233 gestorben in Großmühlen/ Schönebeck bei Magdeburg
  • Schüler der Domschulen in Halberstadt und Magdeburg
  • Er besaß ein Haus in der Magdeburger Altstadt und ist um 1233 als Schöffe in einem Gerichtsvergleich in Salbke urkundlich nachgewiesen.
  • 1220-1235: drei Fassungen des „Sachsenspiegels“ in Niederdeutsch, Hochdeutsch und Latein
  • 1225-1231: „Sächsische Weltchronik“, erstes historisches Werk in deutscher Sprache
  • 1233: urkundlicher Nachweis als Zeuge eines Gerichtsvergleiches in Salbke/ Magdeburg

Der Schöffe und Ritter Eike von Repgow stammt vermutlich aus einer ostfälisch-sächsischen Familie. Die von Repgows sind Vasallen des Erzbischofs von Magdeburg. Eike von Repgow steht in verschiedenen Diensten, unter anderem auch als Rechtsberater verschiedener Fürsten. Nach den Maßstäben seiner Zeit ist er kein Gelehrter, aber er beherrscht die deutsche und lateinische Sprache, kann lesen und schreiben und kennt sich in kirchlichem und weltlichem Recht gut aus.

Als Lehnsmann und Rechtsberater des Grafen Hoyer von Falkenstein sowie in seiner Tätigkeit als Schöffe erwirbt Eike von Repgow umfassende Rechtskenntnisse. Von seinen Lehnsherren wird er motiviert, diese Kenntnisse aufzuschreiben. Er nennt seine Niederschrift den „Spiegel der Sachsen“. Von 1220 bis 1235 entstehen unter anderem auf der Burg Falkenstein mehrere Fassungen des „Sachsenspiegels“, zunächst in lateinischer, dann auch in deutscher Sprache. Niederdeutsche und hochdeutsche Elemente fließen in den Text ein.

Was Eike von Repgow niederschreibt, ist zum Teil das Recht, das zu seiner Zeit, in seinem Lebensraum gegolten hat. Zum Teil ist es Recht, das er durch seine Schöffentätigkeit selbst geschaffen hatte, und es beruht auf dem Recht der „guten Vorfahren“.

Repgow spricht auch Privatrecht im Sinne des „Sachsenspiegels“. Es stützt den zu dieser Zeit aufkommenden Gedanken, dass die in einem Raum – Stadt, Land, Fürstentum, Siedlung usw. – lebenden freien Menschen einem gemeinsamen Recht unterworfen sein müssen. Grundsätzlich regelt der „Sachsenspiegel“ – im Gegensatz zum Stadtrecht – das Landes- und Lehnsrecht. Im „Sachsenspiegel“ ist das erste Mal in der Geschichte „Strafrecht“ nachzulesen bzw. in Bildern dargestellt.