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Mutterschaftsanerkennung

Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.

Allgemeine Informationen

Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten beurkundet werden.

Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis zur Identität (z. B. Personalausweis, Reisepass, Id-Karte)
  • bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes und Geburtsurkunde der Mutter
  • bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Geburtsurkunde der Mutter

Gebühren

Die Anerkennung der Mutterschaft sind für Sie kostenfrei. Sie können diese beim Standesamt oder beim Jugendamt ohne Gebühr abgeben.

Falls eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher benötigt wird, kann eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro anfallen. Diese entsteht für die sogenannte „Versicherung an Eides statt“, mit der die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die Richtigkeit der Übersetzung bestätigt.

Frist

  • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Anfechtung
  • Feststellungsverfahren

Verfahrensablauf

Die Anerkennung der Mutterschaft können Sie bei jedem Standesamt, bei allen Jugendämtern oder bei einer Notarin bzw. einem Notar erklären.

Dabei erklärt die anerkennende Frau, dass sie die Mutter des Kindes ist.

Die Erklärung wird von den zuständigen Mitarbeitenden beim Standesamt oder Jugendamt sowie von der Notarin oder dem Notar sorgfältig geprüft. So soll sichergestellt werden, dass die Anerkennung wirksam ist. Dabei wird insbesondere geprüft:

  • die Identität der Beteiligten (anerkennende Frau, Mutter und Kind)
  • die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
  • ob es bereits frühere rechtliche Feststellungen zur Elternschaft gibt

Außerdem werden Sie über die rechtlichen Folgen der Anerkennung informiert.

Die Anerkennung der Mutterschaft wird anschließend öffentlich beurkundet.

Voraussetzungen

  • Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
  • Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
  • Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
  • Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
  • Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
  • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
  • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
  • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
  • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Bearbeitungsdauer

  • Einzelfallabhängig

Siehe auch

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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