Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen
Beschreibung
Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens haben potentielle Arbeitgeber von (im Ausland aufhältigen) Fachkräften aus Drittstaaten die Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an in Deutschland ansässige Arbeitgeber und Drittstaatsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten. Für folgende Personengruppen ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich:
- Fachkräfte mit Berufsausbildung
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
- Auszubildende
- Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen
- Sonstige qualifizierte Beschäftigte (z.B. IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation, aber mit berufspraktischen Erfahrungen oder Forscherinnen und Forscher).
Bei Abschluss der Vereinbarung ist es notwendig, dass bereits ein Arbeitsvertrag oder zumindest ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und Kindern angewendet werden, sofern die Anträge hierzu im zeitlichen Zusammenhang (innerhalb von 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft) gestellt werden.
Für Fachkräfte und deren Familienangehörige, die sich bereits in Deutschland aufhalten, besteht die Möglichkeit des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nicht.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht das reguläre Visumverfahren den Fachkräften und ggf. ihren Familienangehörigen auch weiter offen. Ausführliche Informationen zum Thema beschleunigtes Fachkräfteverfahren erhalten Sie auf dem Portal der Bundesregierung unter folgendem Link: Beschleunigtes Fachkräfteverfahren .
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte des Arbeitgebers in welcher die Fachkraft eingesetzt werden soll.
Erforderliche Unterlagen
Die Unterlagen müssen im Rahmen der Antragsstellung eingescannt und im PDF Format hochgeladen werden.
Ein Absenden des Antrags ist nur bei Vollständigkeit möglich. Das Antragsformular kann nicht zwischengespeichert werden. Aus diesem Grund sollten Sie alle der nachfolgend benannten Unterlagen vollständig vorbereiten, bevor Sie auf den Antrag klicken!
- gültiger Reisepass/Nationalpass bzw. Passersatz (Hauptseite) des einreisewilligen Drittstaatsangehörigen
- Kopie des aktuellen EU-Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt, sofern sich die/der Drittstaatsangehörige bereits in einem EU-Staat aufhält
- Vollmacht des zukünftigen Arbeitgebers, ggf. Untervollmacht
- Tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
- Nachweis über einen akademischen Abschluss mit Nachweis über die Anerkennung der Gleichwertigkeit zu einem deutschen Abschluss, sofern vorhanden
- Nachweis über einen Berufsausbildungsabschluss mit Nachweis über die Anerkennung der Gleichwertigkeit zu einem deutschen Abschluss, sofern vorhanden
- ggf. Erklärung zu einer noch nicht festgestellten Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung
- bei reglementierten Berufen: Nachweis über die rechtmäßige Ausübung des Berufs im Heimatstaat
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, sofern erforderlich
- Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Für Familienangehörige: Kopie des Reisepasses/Nationalpasses (Hauptseite), Kopie des aktuellen EU-Aufenthaltstitels inklusive Zusatzblatt (sofern vorhanden), Nachweis über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 (falls erforderlich – Ausnahmen siehe unten), Geburts- bzw. Eheurkunde oder Familienregister mit Legalisation oder Haager Apostille,
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht weitere Unterlagen anfordern. Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Fristen
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren sollte drei bis sechs Monate vor Beginn der geplanten Beschäftigung eingeleitet werden.
Gebühren
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist bei Abschluss der Vereinbarung bei der Ausländerbehörde für jeden Antragsteller eine Gebühr in Höhe von 411,00 Euro zu entrichten.
Diese Gebühr wird bei negativem Verfahrensausgang nicht zurückerstattet.
Die Kosten für die Beglaubigung und Übersetzung von Unterlagen sowie für die Anerkennung von Berufsausbildungen und Studienabschlüssen sind durch die Fachkraft oder den Arbeitgeber zu tragen. Für die Ausstellung des Visums bei der deutschen Auslandsvertretung ist durch die Fachkraft ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §§ 16, 16a, 16d Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §§ 18, 18a, 18b, 18g Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- §§ 45, 49 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Weitere Informationen
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen empfiehlt es sich, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Durch Ehegatten sind keine Sprachkenntnisse vorzuweisen, wenn die Bezugsperson im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte, einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Abs. 1, 18c Abs. 3, 18d, 18f Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist. Gleiches gilt für Angehörige von Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach § 19c Absatz 1 AufenthG (für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft) und von Aufenthaltserlaubnissen nach § 19c Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 1 AufenthG
Verfahrensablauf
Der Arbeitgeber schließt in Vollmacht der Fachkraft eine Vereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber über die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zum vorliegenden Antrag. Zudem holt sie die im Einzelfall notwendigen Zustimmungen anderer Stellen (wie z. B. die Anerkennungen von Qualifikationen, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit etc.) ein.
Liegen alle erforderlichen Unterlagen und Zustimmungen anderer Stellen vor, erteilt die Ausländerbehörde bei positiver Entscheidung eine Vorabzustimmung. Diese ist für die Beantragung des Visums bei der deutschen Ausländervertretung notwendig. Sobald dies geschehen ist, kann die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Heimatland erhalten, um das erforderliche Visum zu beantragen.
Nach Einreise mit dem jeweiligen, erforderlichen Visum ist innerhalb der Gültigkeit eine Aufenthaltserlaubnis für den jeweiligen Aufenthaltszweck zu beantragen.
Es empfiehlt sich, sofern die Voraussetzungen vorliegen, die Möglichkeit der Online-Antragstellung zu nutzen. Diese finden Sie unter:
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