Spenden und Schenkungen
Das Technikmuseum und seine Ausstellung lebt davon, die vielen Geschichten zu und um die einzelnen Exponate zu erzählen, sie in Kontext zu setzen und so das kulturelle Erbe der Industrie in der Region Magdeburg zu erhalten. Je umfassender und detaillierter die Sammlungen sind, desto informativer aufgearbeitet können wir die Inhalte zu den Exponaten anbieten.
Doch Restaurierungen sind oft sehr schwierig. Eine sach- und fachgerechte Aufarbeitung kostet viel Geduld und Geld. Damit uns das gelingt sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen. Sie können uns mit Sach- und Geldspenden unterstützen.
Dabei entscheiden Sie allein, ob sie Ihre Spende für einen bestimmten Zweck (Zweckbindung) oder allgemein dem Technikmuseum zukommen lassen wollen.
Annahme von Spenden
Sie möchten dem Technikmuseum Magdeburg ein Objekt anbieten? Bitte vereinbaren Sie mit dem Sammlungsleiter, Dr. Christian Marlow, einen Termin. Am besten beschreiben Sie Ihr Objekt sowie seine Geschichte kurz und schildern Ihr Anliegen nebst Kontaktdaten an Dr. Christian Marlow. Er erklärt Ihnen gern den Prozess und unterstützt Sie.
Herzlichen Dank!
Gemäß dem geltenden Stadtrecht obliegt die Entscheidung über die Annahme von Spenden (Einwerbung und Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung) bis zu einem Vermögenswert von 1.000,- Euro dem Oberbürgermeister. Bei höheren Spenden entscheidet der Stadtrat.
Zuwendungsbestätigungen
Sie wollen spenden und benötigen eine "Spendenquittung"?
Nach Eingang aller erforderlichen Informationen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen wird durch das Dezernat Finanzen und Vermögen für den Spender die entsprechende Zuwendungsbestätigung ausgestellt.
Spendenboxen in der Ausstellung
Im Bereich der Dauerausstellung können Sie uns ebenfalls (direkt, anonym und unkompliziert) mit Spenden unterstützen. Sämtliche Spenden verbleiben im Haushalt des Technikmuseums und finden ausschließlich hier Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.
Rechtliches
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Wertabgaben, die aus dem Vermögen des Spenders zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke abfließen.
Gemäß § 4 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt können Spenden zur Unterstützung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben angenommen werden. Sie dürfen nur angenommen werden, wenn die Integrität der öffentlichen Verwaltung gewahrt wird und insbesondere Korruption und die unzulässige Beeinflussung ausgeschlossen ist.