Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz für Tätigkeiten mit Lebensmitteln beantragen
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Allgemeine Informationen
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen Sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt - über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck - in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie bei erstmaliger Tätigkeit eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Zweitschriften werden bei Verlust vom Gesundheitsamt nicht ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Tätigkeiten im Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr und im Schülerpraktikum sind mit entsprechenden Dokumenten vor Ort oder bei der Onlinebelehrung im Upload nachzuweisen.
- Unter 18-jährige bringen zur Veranstaltung die formlose Einverständnis- und Kostenübernahmeerklärung der Sorgeberechtigten mit oder laden entsprechende Dokumente in der Onlinebelehrung hoch.
Gebühren
Eine Gebührenbefreiung ist bei folgenden Nachweisen möglich:
- Bundesfreiwilligendienst
- Freies Soziales/ Ökologisches Jahr
- Schülerpraktikum.
Frist
Achten Sie darauf, dass die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate ist, wenn Sie Ihre Tätigkeit erstmalig aufnehmen.
Beispiel: Sie beginnen mit Ihrer Tätigkeit am 01.09. Dann darf die Bescheinigung frühestens am 01.06. ausgestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Belehrung in Präsenz (verschiedene Sprachen verfügbar):
- Termin vereinbaren
- Antrag ausfüllen
- Gebühr bezahlen (Bar, Kreditkarte, EC-Karte)
- Videosequenzen werden vorgespielt
- Fragen werden beantwortet
- schriftliche Bestätigung, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind
- Erhalt der Bescheinigung direkt vor Ort
Belehrung Online (verschiedene Sprachen verfügbar):
- Für die Registrierung werden Sie über unseren Onlinedienst zur Seite für die BUND-ID geleitet. Nach erfolgreicher Registrierung werden Sie wieder zum Onlinedienst geführt.
- Videosequenzen anschauen und die Fragen korrekt beantworten
- Im Anschluss müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind. Sie bestätigen auch, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
- Bezahlvorgang
- Bescheinigung, Antrag und Quittung ausdrucken oder abspeichern
Beim Vorliegen einer Befreiung überspringen Sie den Bezahlvorgang und laden entsprechende Dokumente hoch. Nach erfolgreicher Prüfung Ihrer Dokumente wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesandt.
Terminvereinbarung
Termin telefonisch oder via E-Mail vereinbaren unter Angabe folgender Daten:
- vollständiger Name
- Adresse
- Telefonnummer für Rücksprachen
- infektionsschutzbelehrung@ga.magdeburg.de
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
- Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Bearbeitungsdauer
Die Belehrung in Präsenz dauert in etwa 30 Minuten.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Bearbeitungsdauer
Die Belehrung dauert etwa 30 Minuten.