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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegisterzur Auskunft an Parteien u.a. beantragen

Gegen die Übermittlung Ihrer Meldedaten an bestimmte Empfänger haben Sie ein Widerspruchsrecht.

Beschreibung

Sie haben ein Widerspruchsrecht:

  • gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen Ihre Familienangehörigen (Ehepartner*in, minderjährige Kinder, Eltern) angehören, wenn Sie selbst einer anderen oder keiner Religionsgesellschaft zugehörig sind. Dies gilt nicht, soweit die Daten zur Erhebung der Kirchensteuer der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Absatz 3 BMG);
  • gegen die Übermittlung Ihres Vor- und Nachnamens, falls vorhanden, Ihres Doktorgrads sowie Ihrer Anschrift an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 50 Absatz 5 BMG);
  • gegen die Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen an parlamentarische oder kommunale Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk (§ 50 Absatz 5 BMG);
  • gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern (§ 50 Absatz 5 BMG);
  • gegen die Übermittlung Ihrer Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und kein Informationsmaterial über die Tätigkeit in den Streitkräften zum freiwilligen Wehrdienst erhalten möchten (§ 36 Absatz 2 BMG).

Gebühren

  • Die Erklärung des Widerspruches gegen Datenübermittlungen ist gebührenfrei.

Fristen

  • Der Widerspruch kann grundsätzlich jederzeit erklärt werden und gilt bis auf Widerruf.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

  • Der Widerspruch richtet sich nur an Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit.
  • Zum 31. März eines Jahres erfolgt automatisch eine Datenweitergabe über alle Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr 18 Jahre alt werden, sofern kein Widerspruch vorliegt. Der Widerspruch muss daher spätestens bis zu diesem Stichtag eingereicht werden.
  • Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Zweck des Widerspruchs erfüllt, und die eingerichtete Übermittlungssperre für diesen Zweck wird gelöscht.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.

Voraussetzungen

  • Sie sind in Magdeburg mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet.
  • Für die Beantragung von Übermittlungssperren liegt das Mindestalter bei 16 Jahren. Für Personen unter 16 Jahren kann nur der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

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