Rechtliche Informationen
„Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“
Ein Anspruch lässt sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Hilfe zur Erziehung ableiten.
„Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung).“
Vollzeitpflege gem. §33 SGB VIII beschreibt die Hilfeform näher; es soll entsprechend dem Alter, dem Entwicklungsstand und der persönlichen Bindungen zeitlich befristet oder auf Dauer angelegt sein. Je nach Bedarf des Kindes sowie der Qualifizierung der Pflegeperson kann eine Erweiterung zu einer sozialpädagogischen oder heilpädagogischen Pflegestelle geprüft werden
„Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten.“