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Einfache Melderegisterauskunft beantragen

Sie können als Privatpersonen oder -institutionen einfache Melderegisterauskünfte aus dem Magdeburger Melderegister beantragen.

Allgemeine Informationen

Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.

Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.

Erforderliche Unterlagen

Für die Bearbeitung Ihrer Anfrage ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der möglichst genaue Angaben zur gesuchten Person enthält, wie beispielsweise Familienname, Vorname, Geburtsdatum, aktuelle oder frühere Anschriften in Magdeburg sowie eventuell frühere Namen. Diese Informationen sind notwendig, um die Person eindeutig identifizieren zu können. Kann die Person nicht zweifelsfrei identifiziert werden, erfolgt eine neutrale Antwort.

Der Antrag muss zudem eine Erklärung enthalten, dass die angeforderten Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke genutzt werden sollen, ist dies ebenfalls in einer Erklärung im Antrag anzugeben. Ohne die erforderlichen Erklärungen kann die Bearbeitung nicht erfolgen.

Gebühren

  • Einfache Melderegisterauskunft
    je angefragte Person: 10,00 €
  • Melderegisterauskunft zu gewerblichen Zwecken
    je angefragte Person: 13,00 € (10,00 € + 3,00 € Zuschlag)
  • Melderegisterauskunft mit besonderem Ermittlungsaufwand
    (z. B. wenn keine elektronisch gespeicherten Daten vorhanden sind und eine Einsichtnahme in verfilmte Karteien erforderlich ist)
    je angefragte Person: 25,00 €
    • Grundsätzlich ist die Grundgebühr (10,00 € bzw. 13,00 €) zu entrichten.
      Sollte für die Bearbeitung ein besonderer Ermittlungsaufwand erforderlich sein, wird die Differenz zur höheren Gebühr nachgefordert, bevor die Auskunft erteilt wird.

Zahlung

  • Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten.
  • Die Kontoverbindung sowie den anzugebenen Verwendungszweck finden Sie auf dem jeweiligen Antragsformular.
  • Eine Bearbeitung Ihrer Anfrage erfolgt erst nach Eingang der Zahlung.
  • Alternativ können Sie Ihrer Anfrage auch einen Verrechnungsscheck beifügen.

Rechtsgrundlage(n)

Gewerbliche Zwecke

Bitte geben Sie bei Ihrer Anfrage an, ob die Auskunft für gewerbliche Zwecke genutzt wird.

Als gewerblich gelten alle Tätigkeiten, die dauerhaft, selbstständig und mit dem Ziel ausgeübt werden, einen nicht nur vorübergehenden Gewinn zu erzielen. Auch einzelne Handlungen können als gewerblich gelten, wenn erkennbar ist, dass sie wiederholt stattfinden sollen oder bereits ein deutliches Gewinninteresse besteht.

Wichtig: Auch Anfragen von Angehörigen freier Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte) gelten grundsätzlich als gewerblich. Es gibt hier keine Ausnahmen, da der Schutz der betroffenen Personen und ihrer Daten im Vordergrund steht.

Typische gewerbliche Zwecke sind zum Beispiel:

  • Adressabgleich oder Adressermittlung

  • Aktualisierung von Kundendaten

  • Forderungsmanagement

Wenn Sie die Auskunft gewerblich nutzen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld im Formular an.

Wenn Sie die Daten im Auftrag eines Dritten verarbeiten (z. B. als Dienstleister), geben Sie bitte zusätzlich den Namen des Auftraggebers sowie den Zweck an, den dieser mit der Auskunft verfolgt.

Was sollte ich noch wissen?

Neutrale Antwort – Was bedeutet das?

Eine neutrale Antwort ist eine Melderegisterauskunft, die keine Informationen zur gesuchten Person enthält. Statt einer Auskunft der Meldedaten enthält diese nur den allgemeinen Hinweis, dass eine Auskunft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann.

Gründe für eine neutrale Antwort

Es gibt verschiedene Gründe, warum eine neutrale Antwort erteilt wird:

  • Die gesuchte Person kann mit den angegebenen Daten nicht im Melderegister gefunden werden.

  • Es gibt mehrere Personen mit den angegebenen Daten, sodass die gesuchte Person nicht eindeutig identifiziert werden kann.

  • Es liegt eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz für die gesuchte Person vor.

  • Es liegt ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Bundesmeldegesetz für die gesuchte Person vor.

  • Die Herausgabe der Informationen würde die schutzwürdigen Interessen (§ 8 Bundesmeldegesetz) der Person gefährden.

Die Auskunft wird mit der neutralen Antwort nicht abgelehnt. Die neutrale Auskunft dient aber dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerkes zu verhindern.

Verfahrensablauf

Eine einfache Melderegisterauskunft kann auf folgenden Wegen beantragt werden:

Online:
Sie können Ihre Anfrage bequem über den Onlinedienst stellen. Nach erfolgreicher Zahlung der Gebühr und Prüfung Ihres Antrags wird Ihnen die Auskunft per Post an die angegebene Adresse zugesandt. Bitte achten Sie darauf, den Antrag bei der zuständigen Meldebehörde einzureichen.

Persönlich im Bürgerbüro:
Auch eine persönliche Antragstellung ist möglich. Bitte bringen Sie dazu den vollständig ausgefüllten Antrag sowie einen gültigen Identitätsnachweis mit. Die Mitarbeitenden im Bürgerbüro prüfen Ihre Angaben und nehmen den Antrag entgegen. Die Gebühr wird vor Ort bezahlt.

Bitte beachten Sie: Für die persönliche Vorsprache ist eine vorherige Terminvereinbarung über das Online-Terminportal erforderlich.

Schriftlich (per Post):
Sie können den Antrag auch schriftlich per Post einreichen. Legen Sie dem ausgefüllten Formular bitte unbedingt einen Nachweis über die bereits geleistete Gebührenzahlung bei.
Ohne diesen Zahlungsnachweis kann der Antrag nicht bearbeitet werden, was zu Verzögerungen führt.

Wichtiger Hinweis

Auskünfte über Personen, die vor mehr als 55 Jahren verstorben oder weggezogen sind, erteilt das Stadtarchiv Magdeburg.

Die Benutzung erfolgt auf der Grundlage der Benutzssatzung des Stadtarchives.

Voraussetzungen

  • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
  • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
  • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
  • Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
  • Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
  • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.

Bearbeitungsdauer

Sie erhalten eine einfache Melderegisterauskunft sofort, wenn Sie direkt im Bürgerbüro vorsprechen. Bitte buchen Sie für eine persönliche Vorsprache einen Termin!

Die Bearbeitung schriftlicher Anfragen erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs sowie nach Feststellung des Zahlungseingangs. Je nach Auslastung kann die Bearbeitungszeit bis zu 3 Wochen betragen. Wir bitten Sie, in diesem Zeitraum von Rückfragen abzusehen.

Weitere Informationen

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