Wahlrechtsbescheinigung für Stützunterschriften beantragen
Beschreibung
Um als Bewerberin oder Bewerber an einer Wahl teilnehmen zu können, ist ein gewisser Rückhalt in der Bevölkerung nachzuweisen. Daher sehen sämtliche Wahlgesetze vor, dass Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen, Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern, die nicht mit einer bestimmten Mindestzahl von Abgeordneten im Parlament oder in der jeweiligen zu wählenden Vertretungskörperschaft vertreten sind, durch Unterstützungsunterschriften wahlberechtigter Bürgerinnen und Bürger unterstützt werden müssen.
Die erforderliche Anzahl der Unterstützungsunterschriften variiert je nach Wahlart.
Unterstützungsunterschriften sind persönlich und handschriftlich auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu leisten. Jede wahlberechtigte Person darf für eine Wahl nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Mit ihrer Unterschrift bestätigt sie zugleich, keinen weiteren Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterstützt zu haben. Eine einmal geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden. Bei Unterstützungen zu Wahlen mit Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen, kann für die Landesliste der Vorschlag eines anderen Wahlvorschlagträgers unterstützt werden als für den Kreiswahlvorschlag.
Die Unterschriften werden von der zuständigen Gemeinde geprüft. Dabei wird insbesondere festgestellt, ob die unterzeichnende Person für den jeweiligen Wahlbereich, Wahlkreis oder das betreffende Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Das Ergebnis der Prüfung wird auf dem Unterstützungsformular bescheinigt.
Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden. Zuvor geleistete Unterschriften sind ungültig.
Erforderliche Unterlagen
Die Vordrucke für die Unterstützungsunterschriften werden je nach Wahlart vom Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellt, nachdem der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist.
Die Unterstützungsunterschriften mit den Wahlrechtsbescheinigungen sind dem Wahlvorschlag beizufügen.
Gebühren
Fristen
Unterstützungsunterschriften müssen gemeinsam mit dem jeweiligen Wahlvorschlag eingereicht werden. Sie können daher nur bis zum Ablauf der gesetzlichen Einreichungsfrist gesammelt werden.
Für die Einreichung von Wahlvorschlägen gelten folgende Fristen:
Europawahl:
Wahlvorschläge für Landeslisten sowie gemeinsame Listen für alle Länder sind spätestens bis zum 83. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, schriftlich bei der Bundeswahlleiterin einzureichen.
Bundestagswahl:
Kreiswahlvorschläge sind spätestens bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, schriftlich beim zuständigen Kreiswahlleiter einzureichen. Landeslisten sind bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen.
Landtagswahl in Sachsen-Anhalt:
Kreiswahlvorschläge sind spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, schriftlich beim zuständigen Kreiswahlleiter einzureichen. Landeswahlvorschläge sind bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich beim Landeswahlleiter einzureichen.
Kommunalwahlen in Magdeburg (Vertretung, Hauptverwaltungsbeamter, Ortschaftsrat)
Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 68. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Wahlamt Magdeburg einzureichen.
Nach Ablauf der jeweiligen Einreichungsfrist können keine weiteren Unterstützungsunterschriften mehr berücksichtigt werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 8 ff. Europawahlgesetz (EuWG)
- §§ 19 ff. Bundeswahlgesetz (BWG)
- §§ 14 ff. Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- §§ 21 ff. Kommunalwahlgesetz (KWG LSA)
Verfahrensablauf
Die Unterstützungsunterschriften sind persönlich und handschriftlich auf amtlichen Formblättern zu leisten, die von den zuständigen Wahlleitungen auf Anforderung an die Wahlvorschlagsträger ausgegeben werden. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Für jede unterstützende Person muss das Wahlrecht durch die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde bestätigt werden. Die Wahlrechtsbescheinigung erfolgt in der Regel auf demselben Formular, auf dem auch die Unterstützungsunterschrift geleistet wurde.
Die Sammlung der Unterstützungsunterschriften sowie die Einholung der erforderlichen Wahlrechtsbescheinigungen erfolgen in Magdeburg in der Regel durch den jeweiligen Wahlvorschlagsträger. Die ausgefüllten Formblätter sind dem Bereich Backoffice und 115 ServiceCenter gesammelt zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.
Nach Abschluss der Prüfung und Erteilung der Wahlrechtsbescheinigungen werden die Formblätter an den Wahlvorschlagsträger zurückgegeben, damit sie gemeinsam mit dem Wahlvorschlag fristgerecht eingereicht werden können.
Die Einreichung von Unterstützungsunterschriften und die Beantragung von Wahlrechtsbescheinigungen können sowohl durch die jeweiligen Wahlvorschlagsträger als auch unmittelbar durch die Wahlberechtigten erfolgen. Im Interesse einer möglichst effizienten Bearbeitung wird eine gebündelte Einreichung über den jeweiligen Wahlvorschlagsträger empfohlen.
Für die persönliche Beantragung einer Wahlrechtsbescheinigung oder die Abgabe von Unterstützungsunterschriften kann unter der E-Mail-Adresse auskunft@ewo.magdeburg.de ein Termin vereinbart werden. Die Terminvergabe erfolgt zeitnah.
Voraussetzungen
- Die Ausstellung von Formblättern für Unterstützungsunterschriften sowie die Prüfung und Bescheinigung des Wahlrechts erfolgen ausschließlich im Zusammenhang mit einem Wahlvorschlag nach den jeweils geltenden wahlrechtlichen Vorschriften.
- Voraussetzung für die Bearbeitung ist, dass die amtlichen Formblätter vollständig ausgefüllt und die Unterstützungsunterschriften ordnungsgemäß geleistet wurden. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner müssen für die jeweilige Wahl im betreffenden Wahlgebiet, Wahlkreis oder Wahlbereich wahlberechtigt sein.
- Die Formblätter müssen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen eingereicht werden. Nach Ablauf der jeweiligen Einreichungsfrist können Unterstützungsunterschriften nicht mehr berücksichtigt werden.
- Ein Anspruch auf die Bescheinigung des Wahlrechts besteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die erforderlichen Angaben vollständig vorliegen. Die Entscheidung über die Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften und die Zulassung des Wahlvorschlags obliegt den zuständigen Wahlausschüssen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich insbesondere nach der Anzahl der eingereichten Unterstützungsunterschriften sowie dem aktuellen Arbeitsaufkommen im Backoffice. Insbesondere in den Wochen vor Ablauf der Einreichungsfrist ist aufgrund eines erhöhten Eingangs von Unterlagen mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.
Um eine rechtzeitige Prüfung und Bescheinigung sicherzustellen, wird empfohlen, die Unterstützungsunterschriften nicht erst kurz vor Fristablauf gesammelt einzureichen. Stattdessen bietet es sich an, die Formblätter fortlaufend in mehreren Teillieferungen vorzulegen. Dies ermöglicht eine kontinuierliche Bearbeitung und erleichtert gegebenenfalls die rechtzeitige Nachreichung weiterer Unterstützungsunterschriften.
Vor jeder Abgabe sollte ein Termin vereinbart werden. Die endgültige Bearbeitungsdauer kann erst nach Sichtung der eingereichten Unterlagen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Bearbeitungsaufkommens eingeschätzt werden.